Soweit Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltung nicht bereits steuerfrei abgerechnet werden, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, diese Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern. Diese pauschal besteuerten Bezüge stellen ebenfalls kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.[1]

 
Praxis-Beispiel

Pauschal besteuerte Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

Der Arbeitgeber veranstaltet im November eine Weihnachtsfeier. Die Kosten betragen pro Teilnehmer 200 EUR. Davon werden 110 EUR als steuer- und beitragsfreie Zuwendung behandelt. Die verbleibenden 90 EUR pro Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber pauschal besteuert.

Auch der pauschal besteuerte Anteil der Zuwendung stellt kein Arbeitsentgelt dar und ist daher beitragsfrei.

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