Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gehören grundsätzlich zum Arbeitsentgelt[1] im Sinne der Sozialversicherung.

Dem Arbeitsentgelt sind Einnahmen nicht zuzurechnen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden[2], soweit sie lohnsteuerfrei sind.[3] Entsprechend gehören lohnsteuerfreie Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung auch nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungen aus Anlass von 2 Betriebsveranstaltungen

Der Arbeitgeber veranstaltet im Februar ein Winterfest. Die Kosten betragen pro Teilnehmer 100 EUR, die er als steuer- und beitragsfreie Zuwendung abrechnet. Das im Juli stattfindende Sommerfest, dessen Kosten pro Teilnehmer 150 EUR betragen, rechnet er bis zur Höhe von 110 EUR ebenfalls als steuer- und beitragsfreie Zuwendung ab. Die verbleibenden 40 EUR pro Arbeitnehmer werden individuell versteuert.

Die Zuwendung aus Anlass des Winterfests und die steuerfrei behandelten 110 EUR des Sommerfests sind kein Arbeitsentgelt und nicht mit Beiträgen zu belegen. Der individuell versteuerte Betrag i. H. v. 40 EUR aus Anlass des Sommerfests stellt hingegen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

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