Hat der Arbeitnehmer den Widerspruch wirksam rechtzeitig erklärt, tritt der Betriebserwerber nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BetrVG in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Das Arbeitsverhältnis bleibt mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Arbeitsplatz selbst übergeht. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes ggf. betriebsbedingt ordentlich kündigen.[1] Will der bisherige Arbeitgeber nach Widerspruch des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen, ist zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit[2] besteht. Es ist auch eine Sozialauswahl durchzuführen, wobei die Gründe für die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Arbeitnehmer unerheblich sind.[3] Der Betriebsveräußerer sollte jedenfalls hinsichtlich der einzuhaltenden Kündigungsfristen bei der betriebsbedingten Kündigung widersprechender Arbeitnehmer bedenken, dass es ratsam sein kann, frühzeitig gemäß § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten, um die Monatsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB so rechtzeitig in Gang zu setzen, dass die Kündigungsfristen bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs (weitestgehend) eingehalten werden können.

[2] Zur Berücksichtigung von bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werdender Stellen LAG Berlin, Urteil v. 24.1.2003, 2 Sa 1854/02; vgl. aber auch BAG, Urteil v. 21.2.2013, 8 AZR 877/11.
[3] BAG, Urteil v. 31.5.2007, 2 AZR 276/06; vgl. auch Eylert/Spinner, BB 2008, S. 50.

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