Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses bei Veräußerung eines Betriebsteils, entfällt sein Arbeitsplatz. Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer betriebsbedingten Kündigung sind Arbeitsplätze, die während der Kündigungsfrist oder später frei werden, zu berücksichtigen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung einzureichen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.07.2002; Aktenzeichen 24 Ca 4061/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Juli 2002 – 24 Ca 4061/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 130 bis 133 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Durch Urteil vom 26. Juli 2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung (Bl. 129 bis 139 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 02. September 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. Oktober 2002 Berufung eingelegt, die sie am 01. November 2002 begründet hat.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass am 31. Januar 2002 für die Beklagte eine anderweitige Möglichkeit ihrer Weiterbeschäftigung bestanden habe. Ab 12. Februar 2002 habe die Beklagte Stellenausschreibungen durchgeführt. Es sei davon auszugehen, dass die ausgeschriebenen Arbeitsplätze bereits am 31. Januar 2002 nicht besetzt gewesen seien. Hier sei auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und der Ausschreibung zu berücksichtigen. Sie besitze auch die Fähigkeit, sich in zunächst unbekannte Software zügig einzuarbeiten, sie habe die notwendigen Qualifikationen, sie habe auch bereits vorher ausdrücklich erklärt, dass sie bereit sei, Fortbildungsmaßnahmen, Umschulungsmaßnahmen oder einen Ortswechsel durchzuführen. Der Betriebsrat habe auch wegen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Kündigung widersprochen. Im Übrigen habe sie am 24. Januar 2002 den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 30. Januar 2002 nicht aufgelöst worden sei.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet: Im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am 31. Januar 2002 sei bei ihr weder ein vergleichbarer Arbeitsplatz noch ein in Anbetracht der Qualifikation der Klägerin geeigneter Arbeitsplatz frei gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch nicht absehbar gewesen, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. Juni 2002 ein solcher Arbeitsplatz frei werden würde. Die Stellenausschreibungen seien erst ab dem 12. Februar 2002 möglich gewesen. Im Übrigen hätte die Klägerin auch nicht dem Anforderungsprofil der aufgeführten Stellen entsprochen. Sie habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Klägerin unter geänderten Arbeitsbedingungen oder nach Durchführung von Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen auf einem freien Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Die von der Klägerin angeführten „Zielgebietserfahrungen” änderten hieran nichts, da sie, die Beklagte, seit 1997 keine eigenen Reiseleiter mehr beschäftige. Im Bereich der Hostessen/Fluggastabfertigerinnen auf den Flughafenstationen seien im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung und auch heute noch keine freien Arbeitsplätze vorhanden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin nicht zu Schicht- und Wochenenddiensten bereit gewesen sei, dies sei aber die Voraussetzung für diese Tätigkeit. Dies gelte im Übrigen auch für die kaufmännischen Tätigkeiten im Bereich der EDV. Eine Rücknahme des Widerspruches gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses werde bestritten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 29. Oktober 2002 und 04. Dezember 2002 nebst den jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 2 Buchstabe c) ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

II.

Die gemäß § 4 KSchG zulässige Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der seitens der Beklagten ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung geendet.

Das Berufungsgericht schließt sich zunächst in vollem Umfange den zutreffenden Ausführungen in dem arbeitsgerichtlichen Urteil an und sieht insoweit von einer Wiederholung der Gründe ab, § 69 Abs. 2 ArbGG. ...

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