Nach § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils erklärt werden. Das gilt unabhängig davon, welcher Arbeitgeber die Informationspflicht aus § 613a Abs. 5 BGB übernommen hat. Es ist somit Sache des Betriebsveräußerers bzw. Betriebserwerbers, die andere Partei des Betriebsübergangs von dem Widerspruch des Arbeitnehmers zu unterrichten. Unterlässt er es, so berührt es die Wirksamkeit des ausgesprochenen Widerspruchs nicht. Ist das Arbeitsverhältnis nach einem Betriebsübergang erneut im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen, kann dem ersten Arbeitgeber gegenüber ein Widerspruch gegen den ersten Übergang des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht mehr erklärt werden.[1] Das gilt jedenfalls, wenn nicht wirksam dem zweiten Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprochen worden ist, aber auch dann, wenn die Unterrichtung über den ersten Betriebsübergang die grundlegenden Informationen des § 613a Abs. 5 BGB enthielt und die Monatsfrist abgelaufen ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kein Widerspruch möglich gegen ersten Betriebsübergang nach erneutem Betriebsübergang

A war bei der X-GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging durch Betriebsübergang im September 2019 auf die V-GmbH über. Ende 2020 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund eines weiteren Betriebsübergangs von der V-GmbH auf die T-GmbH über. A widersprach im Januar 2021 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der X-GmbH auf die V-GmbH. Er vertrat die Auffassung, die Monatsfrist sei wegen fehlerhafter Unterrichtung nicht in Gang gesetzt worden.

Der Widerspruch wurde damit entgegen § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB nicht gegenüber dem neuen Inhaber oder dem bisherigen Arbeitgeber erklärt, sondern gegenüber der X-GmbH als einer früheren Arbeitgeberin. Eine solche Widerspruchsmöglichkeit besteht nach dem Gesetz regelmäßig nicht. Der Widerspruch gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Der "bisherige Arbeitgeber" ist derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Der derzeitige Arbeitgeber ist der "neue Inhaber". Zu dem Vorarbeitgeber steht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Erklärung eines solchen Widerspruchs nicht mehr in einer – auch nicht in einer durch § 613a Abs. 6 BGB vermittelten – arbeitsrechtlichen oder sonstigen vertragsrechtlichen Beziehung. Auch wenn A zuvor dem Übergang von der V-GmbH auf die T-GmbH wirksam widersprochen hätte, wäre ein Widerspruch gegen den ersten Betriebsübergang nur dann wirksam, wenn die erste Unterrichtung nicht einmal die grundlegenden Informationen i. S. d. § 613a Abs. 5 BGB enthalten hätte.

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