Der Widerspruch ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und ein Gestaltungsrecht in Form eines Rechtsfolgeverweigerungsrechts des Arbeitnehmers.[1] Die Erhebung einer Klage reicht für die Ausübung grundsätzlich nicht[2], es sei denn, der Widerspruch wird ausdrücklich oder konkludent erklärt und die Klage geht dem betreffenden, am Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber innerhalb der Monatsfrist zu.[3] Die Ausübung des Widerspruchsrechts führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber übergeht, sondern zum bisherigen Betriebsinhaber bestehen bleibt, bzw. an diesen zurückfällt. Das Widerspruchsrecht ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich.[4] Ein unter Bedingungen erklärter Widerspruch ist daher rechtlich unwirksam. Der Widerspruch kann auch nicht unter einen Vorbehalt gestellt werden.[5] Der Arbeitnehmer kann den wirksam ausgeübten Widerspruch nicht widerrufen. Ein Widerruf ist nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur wirksam, wenn er dem Erklärungsempfänger vor oder gleichzeitig mit dem Widerspruch zugeht. Ein nachträglicher Widerruf des Widerspruchs entfaltet daher keine Rechtswirkung. Auch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dem gegenüber der Widerspruch erklärt worden ist, dass dieser keine Rechtswirkung entfalten soll, ist bezogen auf das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zu dem anderen an dem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber unbeachtlich. Es handelte sich um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter.[6] Der wirksam ausgeübte Widerspruch kann nur durch eine dreiseitige Vereinbarung zwischen den beteiligten Arbeitgebern und dem Arbeitnehmer aus der Welt geschafften werden.[7] Für eine solche Vereinbarung gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht. Der Widerspruch kann ggf. nach §§ 119, 123 BGB durch Anfechtung beseitigt werden. Die Anfechtungserklärung muss deutlich erkennen lassen, dass sich der Arbeitnehmer an seiner Widerspruchserklärung nicht festhalten lassen will.[8] Es muss ein ausreichender Anfechtungsgrund vorliegen. Ein Motivirrtum des Arbeitnehmers über die Folgen des Widerspruchs berechtigt nicht zur Anfechtung.[9] Es kann aber durch Verschweigen von Umständen, die für die Willensbildung der Arbeitnehmer von Bedeutung sind, ein Eindruck erweckt werden, der zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB berechtigt.[10] Der Widerspruch kann nach mehreren Betriebsübergängen nur hinsichtlich des letzten Übergangs erklärt werden, nicht aber gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber.[11] Eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 5 BGB scheidet aus.[12]

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