In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann wiederum ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen[1], wenn maßgebliche Betriebsmittel übergehen oder andere der genannten Aspekte den Betriebsübergang begründen. Sächliche Betriebsmittel sind dann für den Betrieb identitätsprägend, wenn bei wertender Betrachtung ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie unverzichtbar für die Verrichtung der Tätigkeit sind, auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben ist.[2]

Wird in Unternehmen, in denen es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, neben Betriebsmitteln zusätzlich ein Großteil der Arbeitnehmer übernommen, so kann dies neben der Übernahme der Betriebsmittel aber dennoch entscheidender Grund für die Annahme eines Betriebsübergangs sein.[3] Kommt neben der menschlichen Arbeitskraft materiellen und immateriellen Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu, so kann insbesondere bei Dienstleistungsbetrieben die Beibehaltung der Organisationsstruktur oder die Fortführung einer exklusiven Kundenbeziehung entscheidend für die Annahme der wirtschaftlichen Einheit sein.[4]

Mit der Rechtsprechung des EuGH geht das BAG auch davon aus, dass es auf die eigenwirtschaftliche Nutzung sächlicher Betriebsmittel als Differenzierungsmerkmal[5] nicht ankommt. Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, schließt einen Betriebsübergang nicht aus.[6] Die Verpflichtung zu deren Nutzung kann sogar wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines Betriebsübergangs sein.[7] Die Betriebsmittel müssen jedoch wesentlich für die betriebliche Tätigkeit und nicht nur Objekt der Tätigkeit sein.[8] Übergehende Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe nach der Rechtsprechung wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie daher unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeit sind.[9] Ausreichend ist somit, wenn die Betriebsmittel aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt werden können. Die Nutzungsmöglichkeit setzt jedoch die vollständige Übertragung des Besitzes voraus.[10] Entscheidender Aspekt ist zudem, dass die Betriebsmittel auch tatsächlich weiter genutzt werden. Die alleinige Nutzungsmöglichkeit reicht nicht aus.[11]

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