Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung. Mitarbeiter, freie. Teilbetriebsübergang. Verwirkung. freie Mitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte.

2. Für eine Übernahme der Belegschaft reicht es aus, dass die bisherigen freien Mitarbeiter weiterhin vom Übernehmer eingesetzt werden und ein Teil der Angestellten zukünftig freiberuflich für diesen tätig wird.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 21.11.2008; Aktenzeichen 5 Ca 279/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 21.11.2008, Az. 5 Ca 279/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung sowie über seine Weiterbeschäftigung.

Der Kläger war seit dem 01.04.1992 bei der M.-V. GmbH als Redakteur beschäftigt, laut § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 24.03.1992 „in den Lokalredaktionen unseres Verbreitungsgebietes”. Seit dem Jahr 1998 war der Kläger in der Schwerpunktredaktion A-Stadt eingesetzt. Nach § 4 Abs. 3 des Anstellungsvertrages behielt sich der Verlag „die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes innerhalb des Verbreitungsgebietes vor.”

Anfang des Jahres 2005 kam der Chefredakteur der M.-V. GmbH in die Lokalredaktion A-Stadt und bot den Redakteuren an, in einem neuen „verschlankten” Betrieb zu deutlich reduzierten Bezügen weiterzuarbeiten. Mit E-Mail vom 27.04.2005 stellte die M.-V. GmbH den Kläger sowie die weiteren Redakteure von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

Zum 01.05.2005 nahm die Beklagte in den Räumen der bisherigen Lokalredaktion A-Stadt der M.-V. GmbH ihre Tätigkeit auf. Produziert wird auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages mit der M.-V. GmbH weiterhin der Lokalteil für die „C-Zeitung”. Die Beklagte beschäftigte sämtliche bisherigen freien Mitarbeiter, mindestens drei der ursprünglich 13 oder 14 Redakteure und mindestens eine von zwei Redaktionssekretärinnen weiter, zum Teil wurden bisherige Angestellte in der Folgezeit freiberuflich tätig. Die Beklagte nutzt Einrichtungen, Telefonanlage und Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Bildarchiv der M.-V. GmbH. Mitarbeiter für die Lokalredaktion A-Stadt suchte per Anzeige weiterhin die M.-V. GmbH.

Mit Schreiben vom 27.06.2005 kündigte die M.-V. GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 31.12.2005. Hiergegen erhob der Kläger am 11.07.2005 unter dem Az. 3 Ca 2060/05 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – und beantragte seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Mit der Klageschrift legte er ein Schreiben des Betriebsrats vom 23.06.2005 vor, worin der Betriebsrat die Auffassung vertrat, dass ein Teilbetriebsübergang auf die Beklagte vorliege. Mit Schriftsatz vom 21.12.2005 berief sich der Kläger ausdrücklich auf das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs. Mit Urteil vom 24.01.2006, dem Kläger zugestellt am 07.03.2006, wies das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – die Klage ab, weil bereits vor Ausspruch der Kündigung ein Teilbetriebsübergang stattgefunden habe.

Im Rahmen des beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter dem Az. 11 Sa 286/06 geführten Berufungsverfahrens stellten die Parteien die das Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs begründenden Tatsachen unstreitig. Mit Schriftsatz vom 04.04.2006 verkündete der Kläger der hiesigen Beklagten den Streit und drohte ihr Regressansprüche an. Mit Schreiben vom gleichen Tage bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitskraft an. Die Beklagte trat dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei und erklärte, dass sie sich gemäß § 67 ZPO daran gehindert sehe, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, da sie sich hierbei in Widerspruch zu den Erklärungen des Klägers setzen würde. Denn sie halte einen Betriebsübergang nicht für gegeben. Mit Urteil vom 31.08.2006, dem Kläger zugestellt am 11.12.2006, wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurück.

Vom 22.05.2006 bis zum 31.12.2006 arbeitete der Kläger im Rahmen eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses bei der M.-V. GmbH. Am 02.01.2007 bot der Kläger der Beklagten nochmals erfolglos seine Arbeitskraft an.

Mit der vorliegenden, am 14.02.2007 erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung der Vergütung...

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