Die in die Arbeitsverträge der übergegangenen Arbeitnehmer transformierten Regelungen der Betriebsvereinbarungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht geändert werden. Ein entsprechender Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung wären wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB unwirksam. Die Jahresfrist bemisst sich vom Zeitpunkt des Betriebsübergangs an nach §§ 187 ff. BGB.

Nach Ablauf des Jahres können die Regelungen einvernehmlich – auch zuungunsten des Arbeitnehmers – verändert werden. Das geschieht nicht automatisch, sondern bedarf stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien.[1]

Die einjährige Änderungssperre gilt nicht in folgenden Fällen:

  • Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 4 BGB endet die zwingende Wirkung der transformierten Normen, wenn die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt. Läuft die Betriebsvereinbarung im abgebenden Unternehmen aus, war sie z. B. auf einen Zeitpunkt befristet, der innerhalb des Jahreszeitraums liegt, so endet damit die zwingende Wirkung der transformierten Norm.
  • Die Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB findet nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht (endgültig) statt, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Die Betriebsvereinbarung beim Betriebserwerber muss die übergegangenen Arbeitsverhältnisse erfassen. Zudem muss die Betriebsvereinbarung im aufnehmenden Unternehmen den gleichen Regelungsgegenstand haben.[2] Das ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln. Die arbeitsvertragliche Geltung der transformierten Normen endet auch dann, wenn nach Übergang des Betriebs im neuen Unternehmen eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen wird.[3] Die Transformation von Normen aus Betriebsvereinbarungen, die im abgebenden Unternehmen galten, in die übergegangenen Arbeitsverhältnisse kann damit von Beginn an aber auch nachträglich[4] durch Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung beim neuen Inhaber verhindert bzw. beseitigt werden. Das gilt auch nach mehreren Betriebsübergängen.[5] Auch nach Transformation in die Arbeitsverhältnisse kann der Arbeitgeber Regelungen einer (teil-)mitbestimmten Betriebsvereinbarung kündigen, wenn er die Leistungen, die Gegenstand der Betriebsvereinbarung waren, ersatzlos einstellen will.[6] Eine Besonderheit besteht für Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Verdrängung einer im veräußerten Betrieb geltenden und durch eine beim Erwerber bestehende Betriebsvereinbarung ist der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand aufrechtzuerhalten. Das bedeutet nicht, dass der bis zum Betriebsübergang erdiente Besitzstand vom Betriebsübernehmer stets zusätzlich zu der bei ihm erdienten Altersversorgung geschuldet wäre. Die gebotene Besitzstandswahrung führt grundsätzlich nur insoweit zu einem erhöhten Versorgungsanspruch, als die Ansprüche aus der Neuregelung im Versorgungsfall hinter dem zurückbleiben, was bis zum Betriebsübergang erdient war.[7]

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