Betriebssport gewinnt in Betrieben als Maßnahme der allgemeinen Gesundheitsförderung immer mehr an Bedeutung. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber selbst Sportanlagen überlässt. Größere Firmen bieten Sportmöglichkeiten auf arbeitgebereigenen Anlagen an, andere übernehmen die Gebühren für die Anmietung von Tennis- und Golfplätzen oder Fitnessstudios. Die Überlassung betriebseigener Schwimmbäder und Sportplätze ist als Leistung im überwiegend betrieblichen Interesse für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Nutzt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angemietete Tennis- oder Squashplätze, liegt hingegen grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Lohnsteuer: Die Frage, ob die Nutzung betriebseigener Sportanlagen Arbeitslohn ist oder nicht, richtet sich nach § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV. Die Überlassung von Tennis- und Squashplätzen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist ausdrücklich erwähnt in H 19.3 LStH "Beispiele".
Sozialversicherung: Bei Überlassung von Sportanlagen durch den Arbeitgeber besteht Beitragspflicht als laufendes Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV i. V. m. der Finanzrechtsprechung (BFH, Urteil v. 27.9.1996, VI R 44/96, USK 9645) soweit üblicherweise ein Entgelt zu zahlen ist.
Entgelt | LSt | SV |
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Nutzung betriebseigener Sportanlagen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen | frei | frei |
Nutzung betriebseigener Sportanlagen nur für ausgewählte Arbeitnehmer | pflichtig | pflichtig |
Überlassung von angemieteten Sportstätten | pflichtig | pflichtig |
Zuschuss zu Mitgliedsbeiträgen in Sport- oder Fitnessstudios | pflichtig | pflichtig |
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