Betriebssport: Was Unternehmen und Mitarbeiter wissen sollten

Trotz des sitzlastigen Büroalltags fit und gesund sein: Der Betriebssport erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Aber ist Betriebssport eigentlich Arbeitszeit? Greift der Versicherungsschutz beim Sport im Betrieb? Unternehmen und ihre Mitarbeiter sollten die grundlegenden Fakten zu diesen und anderen wichtigen Fragen kennen, wenn sie betriebssportliche Angebote planen.

In kaum einem anderen Land Europas hat der Betriebssport eine derartige historische Tradition wie in Deutschland. Über 400.000 aktive Betriebssportler sind aktuell in den einschlägigen Verbänden und Betriebssportgemeinschaften organisiert.

Steigende Popularität des Betriebssports

Auch wenn der Betriebssport hierzulande nicht mehr ganz die Bedeutung hat, die er zwischen den 50er und 80er Jahren besaß, so konnte man in den vergangenen Jahren einen erneuten Anstieg seiner Popularität beobachten. Dafür gibt es einige Gründe. Dazu zählt sicher, dass (relativ) neue Angebote wie Yoga, Indoor Cycling, High Intensive Intervall Training oder Tai Chi die Nachfrage insbesondere bei weiblichen und jüngeren Beschäftigten verstärken.

Gründe für Betriebssport

Der Hauptgrund für das Wiederaufleben des Betriebssports dürfte aber sein, dass wieder mehr Unternehmen und Beschäftigte einfach nur die Vorteile eines körperlichen Ausgleichs zur Arbeit wiederentdecken.  Kein Zufall in Zeiten, in denen sitzende und bewegungsarme Tätigkeiten immer mehr dominieren.

Daraus resultierende gesundheitliche Probleme wie Verspannungen, Bandscheibenvorfälle und Übergewicht können durch Betriebssport wirksam vorgebeugt werden. Betriebssport-Angebote tragen dazu bei, die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und den Krankenstand auf einem niedrigen Niveau zu halten. Darüber hinaus sorgen sie in vielen Fällen auch für ein besseres Betriebsklima und erhöhen die Attraktivität des Unternehmens sowohl für die angestellten Mitarbeiter als auch für neue Fachkräfte.

Ist Betriebssport Arbeitszeit?

Vorab: Es gibt keine Rechtsgrundlage für den Betriebssport, daher auch keine rechtlich verbindliche Definition, was überhaupt unter Betriebssport zu verstehen ist.

Dennoch können Arbeitnehmer aus rechtlicher Perspektive zumindest von Folgendem ausgehen: Betriebssport kann während der Arbeitszeit stattfinden, ist aber weder Arbeitszeit noch Bestandteil der Arbeitszeit. Die durch Sport versäumte Arbeit muss vom Arbeitnehmer nachgeholt werden.

Ansonsten gilt: Die Teilnahme am Betriebssport ist freiwillig. Niemand darf gezwungen werden, die Teilnahme darf der Arbeitgeber aber auch nicht verbieten.

Greift der Versicherungsschutz beim Betriebssport?

Obwohl Betriebssport zumeist außerhalb der Arbeitszeit und oft auch außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet, besteht in der Regel gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Versichert sind die Mitarbeiter darüber hinaus nicht nur beim Betriebssport selbst, sondern auch auf dem Weg dorthin und zurück nach Hause oder zum Arbeitsplatz.

Gesetzliche Unfallversicherung und Krankenkassen stellen allerdings bestimmte Anforderungen, damit sportliche Aktivitäten als Betriebssport eingestuft werden können (Privatversicherer haben ihre eigenen Regeln). Dabei handelt es sich um folgende Punkte: 

Ausgleichscharakter: Der Betriebssport muss einen „Ausgleichscharakter“ haben. Dies bedeutet, dass Beschäftigte durch ihn körperlichen und geistigen Ausgleich zum Job finden.

Kein Leistungssport: Wird im Rahmen des Betriebssports dagegen explizit für Wettkämpfe auf Spitzensportniveau trainiert, sind Beschäftigte nicht versichert. Tritt eine Betriebsmannschaft zum Beispiel bei einem Fußballturnier an, so haben die Spieler keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Achtung: Lange Zeit galt der Versicherungsschutz zumindest für Wettbewerbsturniere, bei denen ausschließlich Betriebssportgemeinschaften, aber keine Vereinsmannschaften, teilnahmen. Dies ist zwischenzeitlich aber auch nicht mehr der Fall.

Regelmäßige Durchführung: Der Betriebssport muss regelmäßig stattfinden, d. h. mindestens einmal monatlich. Sportliche Aktivitäten am Arbeitsplatz, die nicht regelmäßig zumindest einmal pro Monat durchgeführt werden, fallen demnach nicht unter den Versicherungsschutz. 

Teilnehmer: Betriebssport muss sich auf Beschäftigte des Unternehmens beschränken, externe Personen sind nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt.  Andernfalls würde die Versicherung die sportlichen Tätigkeiten als Vereinssport einstufen.

Zeitlicher Rahmen: Die Übungszeit und Dauer des Betriebssports müssen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betriebssport direkt vor oder nach der Arbeitszeit stattfindet oder während der Arbeitspausen. Auch ein Samstagstermin kann dazu zählen, nicht jedoch Ausflüge mit sportlichen Aktivitäten – wie zum Beispiel eine mehrtägige Skifreizeit in den Bergen.  Bei allen Mannschaftssportarten sind die Beschäftigten nur dann unfallversichert, wenn das Training innerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stattfindet.  

Organisation: Der Betriebssport muss unternehmensbezogen organisiert sein. Das Unternehmen muss das Angebot entweder direkt oder indirekt über einen Betriebssportverein organisieren. Das Unternehmen darf aber für bestimmte Leistungen auch externe Anbieter wie Fitnessstudios oder Physiotherapeuten beauftragen.

Wie organisiert man den Betriebssport?

Für Unternehmen bietet es sich an, den Betriebssport in das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) zu integrieren, denn Gesetzgeber und Krankenkassen untersützen verstärkt Maßnahmen der Gesundheitsförderung in den Betrieben.

Wie können kleine und mittlere Unternehmen, die bislang noch keinen eigenen Betriebssport eingeführt haben, am besten für ihre Beschäftigten Sportangebote organisieren? Für den Start können vor allem folgende drei Punkte empfohlen werden:

Angebotsplanung: Die Anzahl und Inhalte der Angebote sollten sich vor allem an den Wünschen der Mehrheit der Belegschaft orientieren. Dennoch sollte die Unternehmensführung bei der Planung gerade von Betriebssportaktivitäten auch berücksichtigen, dass insbesondere Angebote mit Gruppencharakter individuellen Angeboten vorzuziehen sind, will man mit ihnen auch das Betriebsklima verbessern und das „Wir-Gefühl“ innerhalb der Belegschaft stärken.

Bewegungsscout: Es ist ratsam, noch vor dem Start einen „Bewegungsscout“ zu benennen. Hierbei handelt es sich um einen Verantwortlichen, der das Angebot im Unternehmen koordiniert, bewirbt und weiterentwickelt – auch über einen längeren Zeitraum hinweg. Der Bewegungsscout sollte innerhalb der Belegschaft einen „guten Ruf“ genießen, hinter dem Angebot stehen, bei der Umsetzung mit gutem Beispiel vorangehen und die Mitarbeiter auch persönlich ansprechen und für das Angebot interessieren.

Kommunikation: Die Nachricht von der Planung des Betriebssports sollte unbedingt alle Mitarbeiter erreichen. Daher ist es erforderlich, dass nicht nur über den elektronischen Weg oder per Aushang informiert wird, sondern möglichst persönlich bei einer Informationsveranstaltung, bei Schulungen und Unterweisungen, bei Arbeitsplatzbegehungen oder auf einem betrieblichen Gesundheitstag. Wichtig ist, dass die Führungskräfte die positiven Effekte von Betriebssport ihren Mitarbeitern glaubhaft und überzeugend vermitteln.

Mehr zum Thema

Firmenfitness im Rahmen des BGM wirksam einsetzen

Firmenfitness: Finanzierungsmöglichkeiten und Steuervorteile

Schlagworte zum Thema:  Betriebliche Gesundheitsförderung