In Betrieben, die in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.[1] Es ist allein Sache der Belegschaft, ob ein Betriebsrat gewählt werden soll. Der Arbeitgeber braucht nicht darauf hinzuwirken.

Es ist jedoch für jedermann bei Strafe verboten, die Wahl zu behindern oder durch Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Wahlinitiatoren genießen einen besonderen Kündigungsschutz.[2]

Außer den wahlberechtigten Arbeitnehmern können auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen, unabhängig davon, ob bereits ein Betriebsrat besteht oder nicht.[3] Besteht kein Betriebsrat, so können der Gesamtbetriebsrat oder die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften auch die Wahl gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG und § 17 Abs. 4 BetrVG einleiten.

[2] § 15 Abs. 3a und 3b KSchG; "Gesetz zu Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt" (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) v. 14.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1762, 1763; § 20 BetrVG; § 119 BetrVG.

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