Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt der Beitragspflicht, wenn das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht. Für die Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen (SV-Luft) sind alle beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung zahlt, zu addieren.

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeberwechsel anzunehmen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ist immer von einem Arbeitgeberwechsel auszugehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass beim Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eintritt.

Daraus ergibt sich, dass die SV-Luft aus den Arbeitsentgelten ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu bilden ist. Die Beschäftigungszeiten beim bisherigen Unternehmen bleiben unberücksichtigt.

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