Eine Verschlechterung der Auftragslage kann ebenfalls dazu führen, dass das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt.[1] Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich die Verschlechterung der Auftragslage auf den Umfang des Arbeitsanfalls dahin auswirkt, dass nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer Arbeitsplätze fortfallen. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Auftragsmangel konkret und unmittelbar auf den Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt.

Ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine ordentliche Kündigung liegt bereits dann vor, wenn die Verschlechterung der Auftragslage zu einem Arbeitsmangel und damit zu einem Überhang an Arbeitskräften führt. Zur Haltung einer Personalreserve ist der Arbeitgeber aus kündigungsschutzrechtlichen Gründen nicht verpflichtet.

Die Einführung von Kurzarbeit spricht nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings indiziell dafür, dass ein Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel ausgegangen ist, der eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen kann. Dieses Indiz kann ein Arbeitgeber durch den Sachvortrag im Kündigungsschutzprozess entkräften, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer durch später neu hinzugekommene weitere Umstände auf Dauer entfallen ist.

[2]

 
Hinweis

Auftragsmangel während der Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie kann außerbetriebliche Gründe für einen dauerhaften Wegfall von Beschäftigung schaffen, wie z. B. eine drastisch verschlechterte Auftragslage. Der Arbeitgeber muss in einem Kündigungsschutzprozess allerdings den Nachweis erbringen, dass die Beschäftigung tatsächlich dauerhaft weggefallen ist.

Das Arbeitsgericht Berlin[3] hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass allein die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung darstellt.

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