(Kranken-)Versicherungen durch Leistungen des Arbeitgebers stellen eine Form der betrieblichen Altersversorgung dar, wenn sie einem vom Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umfassten Versorgungszweck dienen. Die Einrichtung einer betrieblichen Krankenversicherung stellt, da durch sie keines der Risiken Alter, Tod oder Invalidität abgesichert wird, keine Form der betrieblichen Altersversorgung dar, sodass die Regelungen des BetrAVG und die dazu ergangene BAG-Rechtsprechung nicht zu beachten sind.[1]

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