Die Leistungen des Arbeitgebers fließen den Mitarbeitern mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu. Sie sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[1] Zuzahlungen der Mitarbeiter sind anzurechnen. Die Verwaltung hat grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Leistungen des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers bewertet werden.[2]

Die Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle am Präventionskurs teilnehmenden oder beim Vortrag anwesenden Mitarbeiter aufzuteilen und jeweils im Lohnkonto entsprechend zu dokumentieren.

 
Hinweis

Reise- und Übernachtungskosten streitig

In einem Revisionsverfahren ist aktuell streitig, ob zu den von der Steuerbefreiung erfassten Leistungen auch die mit der eigentlichen Präventionsleistung in Zusammenhang stehenden Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten sowie andere Nebenleistungen gehören. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht die Gesundheitsmaßnahme als einheitliches Leistungspaket beurteilt, für das insgesamt die Steuerbefreiung anzuwenden ist.[3]

Die Steuerbefreiung selbst und die maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wurden nach dem Streitjahr geändert. Die Rechtsfrage ist jedoch u. E. auch weiterhin relevant.

Die Finanzverwaltung lehnt die Steuerbefreiung für Unterbringungs- und Verpflegungskosten ab.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge