Die Leistungen müssen im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses erfolgen. Dazu gehört eine Bedarfsanalyse unter Einbeziehung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und ggf. der Betriebsärzte.

Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder in einer geeigneten Einrichtung außerhalb des Betriebsgeländes erbracht werden. Der Arbeitgeber hat die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, wonach die Maßnahme unter den vorstehenden Voraussetzungen umgesetzt wurde. Bei begünstigten Vorträgen genügt bereits eine vom Arbeitgeber zu führende Anwesenheitsliste, aus der sich zudem der wesentliche Inhalt des Vortrags ergibt.

 
Achtung

Von der Steuerbefreiung ausgeschlossene Maßnahmen

Ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind u. a.:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios (sie fallen auch nicht anteilig unter die Steuerbefreiung),
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart,
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (z. B. Spinning),
  • Massagen und physiotherapeutische Behandlungen,
  • Zuschüsse zur Kantinenverpflegung,
  • Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen, Teilnahme an Tanzschulen.[1]

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