Die angemessenen Aufwendungen können nur i. H. v. 70 % als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.[1]

Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist also die Gaststättenrechnung pauschal um 30 % zu kürzen. Trägt der Arbeitnehmer die Bewirtung und ist aufgrund der für die Bewirtung getroffenen Gestaltung auch als "Bewirtender" anzusehen, muss er seine Werbungskosten entsprechend niedriger ansetzen.

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