Jedenfalls als Erst- oder Mindestmaßnahme sollten die Personalabteilung und/oder die Vorgesetzten als Beschwerdestellen benannt werden. Ob darüber hinaus weitere Stellen installiert werden, sollte einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Betriebs und Unternehmens vorbehalten bleiben. Die Information kann in demselben Rahmen und auf dieselbe Art und Weise erfolgen wie die Bekanntmachung der Gesetzestexte des der AGG und von § 61b ArbGG.

Sind in einem Betrieb ausschließlich Bildschirmarbeitsplätze vorhanden, so reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Beschwerdestelle per E-Mail bekannt gibt und die Information ins Intranet stellt, sofern sie dort ohne Weiteres gefunden werden kann. Hat jedoch nur ein Teil der Arbeitnehmer Zugang hierzu, muss – ggf. zusätzlich – ein anderer Weg der Verbreitung gewählt werden. Die Bekanntmachung kann z. B. durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle, einen Hinweis in der Mitarbeiterzeitung oder auf einer Betriebsversammlung erfolgen, wobei für die Arbeitnehmer eine einschränkungs- und problemlose Möglichkeit der Kenntnisnahme gewährleistet sein muss.

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