Kurzbeschreibung

Die Beschäftigten haben nach dem AGG das Recht, sich "bei den zuständigen Stellen des Betriebs" zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten diskriminiert fühlen. Durch diese Arbeitshilfe kommuniziert der Arbeitgeber die zuständige Beschwerdestelle an die Beschäftigten.

Beschwerdestelle nach dem AGG

Beschäftigte haben nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der 8 durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität) benachteiligt fühlen. Daher hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 5 AGG die Pflicht, Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekanntzumachen.[1]

[1] Das Gesetz setzt hierbei das Bestehen zuständiger Stellen voraus.

Benennung der Beschwerdestelle

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt grundsätzlich Benachteiligungen, Belästigungen und sexuelle Belästigungen von Beschäftigten. Das Gesetz sowie die Vorschrift des § 61b ArbGG (Klagefrist) sind in vollem Wortlaut im Intranet unter der Rubrik "Arbeits- und Beschäftigtenschutzgesetze" eingestellt (alt.: "hängen (liegen) im ..... aus").

Bei Beschwerden im Zusammenhang mit Diskriminierungen können Sie sich an die Beschwerdestelle wenden. Verantwortlich hierfür sind Frau …, Abteilung ... , Tel. ... , E-Mail ..., und Herr …., Abteilung ..., Tel. ..., E-Mail ...].

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsleitung

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