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AGG-Beschwerdestelle, Information an Mitarbeiter

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Kurzbeschreibung

Diese Arbeitshilfe enthält ein Muster für Arbeitgeber, die sie nutzen können, um die zuständige Beschwerdestelle gegenüber den Beschäftigten zu benennen. Das Muster enthält eine ausführliche und eine sehr kurze Variante mit Verweis auf das Intranet.

  • Musterformulierung, lange Fassung
  • Musterformulierung, kurze Fassung

Beschwerdestelle nach dem AGG

Die Beschäftigten haben nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung "bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle" zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen einem der durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen.

Der Arbeitgeber muss den Text des AGG und des § 61b ArbGG sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen im Betrieb oder der Dienststelle bekannt machen. Die Bekanntmachung kann dabei gem. § 12 Abs. 5 AGG durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Damit ist eine Veröffentlichung im Intranet möglich.

Musterformulierung, lange Fassung

  • Musterdokument öffnen

Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Liebe Mitarbeitenden,

alle Mitarbeitenden, Kunden und Lieferanten haben das Recht auf eine faire, respektvolle, würdevolle, höfliche und unterschiedslose Behandlung. Wir fühlen uns diesem Grundsatz verpflichtet und wollen dieses Recht in unserem Unternehmen gewährleisten.

Es ist unsere Aufgabe, das Recht der Mitarbeitenden auf ein Arbeitsumfeld ohne sexuelle Belästigung oder sonstige unzulässige Benachteiligung zu wahren. Jede Form der sexuellen Belästigung oder sonstigen unzulässigen Benac...

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AGG-Beschwerdestelle
AGG-Beschwerdestelle

Zusammenfassung Begriff Nach dem AGG haben Beschäftigte das Recht, sich "bei den zuständigen Stellen des Betriebs" zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines der durch das AGG geschützten ...

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