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AGG-Beschwerdestelle

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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach dem AGG haben Beschäftigte das Recht, sich "bei den zuständigen Stellen des Betriebs" zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines der durch das AGG geschützten Diskriminierungsmerkmale benachteiligt fühlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 13 AGG

Arbeitsrecht

1 Sinn und Zweck

Durch die Möglichkeit für die Beschäftigten, im Fall einer Benachteiligung eine Beschwerde anzubringen, sollen die Rechte von Diskriminierungsopfern gestärkt werden.

2 Einrichtung der Beschwerdestelle

§ 13 AGG (und § 12 Abs. 5 AGG) setzen die Existenz einer Beschwerdestelle voraus. Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber keine Wahl hinsichtlich der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach AGG haben. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. § 13 AGG findet auch in betriebsratslosen und auch in nicht betriebsratsfähigen Betrieben Anwendung.

2.1 Zuständige Stelle

Die Bestimmung der zuständigen Stelle fällt in die Organisationshoheit des Arbeitgebers. Gesetzliche Vorgaben hierfür bestehen nicht.[1] Die personelle Besetzung der Beschwerdestelle obliegt damit allein dem Arbeitgeber.[2] Er hat einen weiten Spielraum, welchen Personen er die Befugnisse der Beschwerdestelle einräumt.

"Stelle" i. S. d. Gesetzes kann eine einzelne Person sein, aber auch eine Mehrheit von Personen.

 
Hinweis

Personelle Besetzung

Grundsätzlich empfiehlt sich die Besetzung der Beschwerdestelle mit weiblichen und männlichen Personen, damit die Beschäftigten im Einzelfall aussuchen können, wem sie ihr Anliegen anvertrauen möchten.

Als Beschwerdestelle in Betracht kommen insbesondere[3]:

  • Die Personalabteilung / der Personalleiter,
  • ein sonstiger Vorgesetzter, wie ein Bereichsleiter,
  • Betriebsleiter,
  • Geschäftsführung,
  • der Gleichstellungsbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte...

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