Der Betrieb einer Fanpage oder eines Unternehmensprofils stellt für Unternehmen ein gewisses datenschutzrechtliches Risiko dar. Um den oben skizzierten Anforderungen gerecht zu werden, bedarf es der Unterstützung durch den Anbieter des jeweiligen sozialen Netzwerks.

Die Datenschutzkonferenz geht in ihrem "Kurzgutachten zur datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages"[1] davon aus, dass zumindest der Betrieb einer facebook-Fanpage nicht mit den Vorschriften aus der DSGVO bzw. dem TTDSG in Einklang zu bringen ist. Folglich wäre der Betrieb einer solchen Fanpage unzulässig und könnte demzufolge mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet werden. Allerdings scheinen sich die Aufsichtsbehörden mit möglichen Unterlassungsansprüchen schwerzutun, konkrete Unterlassungsverfügungen gegen Unternehmen sind dem Autor nicht bekannt.

Betreiber sollten jedoch alle risikominimierenden Maßnahmen ergreifen, insbesondere entsprechende Verträge mit den Endnutzern abschließen und eine entsprechende Datenschutzerklärung vorhalten.

[1] A. a. O.

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