Mit der Bereitstellung einer Fanpage oder eines Unternehmensprofils übernehmen die Unternehmen als Betreiber die Rolle eines Anbieters von Telemedien nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG. Werden beim Besuch dieser Seite Informationen auf den Endgeräten der Endnutzer gespeichert oder aus diesen ausgelesen (wie dies z. B. bei der Verwendung von Cookies der Fall ist), bedarf dies nach § 25 Abs. 1 TTDSG der vorherigen Einwilligung der Endnutzer, wenn die Speicherung bzw. das Auslesen nicht unbedingt erforderlich ist.

Die Unternehmen müssen also sicherstellen, dass beim Betrieb des Unternehmensprofils durch den "Cookie-Consent-Manager" des sozialen Netzwerks eine entsprechende Einwilligungserklärung von den Nutzern eingeholt wird. Dies dürfte in der Praxis jedoch selten der Fall sein, da die meisten Anbieter von sozialen Netzwerken nicht gerade mit Transparenz glänzen. Für das soziale Netzwerk facebook stellte die Deutsche Datenschutzkonferenz in einem Kurzgutachten[1] fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung keine ausreichende Einwilligungserklärung eingeholt wird.

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