Zusammenfassung

 
Begriff

Unter einer Belohnung wird die Vergütung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer für Leistungen besonderer Art verstanden. Die Belohnung kann in Geld oder Geldwert bestehen. Im Rahmen von Dienstverhältnissen wird eine Belohnung regelmäßig in der Absicht gewährt, ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer zu fördern. In diesem Zusammenhang hat sich der Begriff "Incentive" etabliert, der sich am ehesten mit dem deutschen Begriff "Anreiz" übersetzen lässt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Belohnungen stellen grundsätzlich Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG dar. Besonderheiten ergeben sich bei der Behandlung von Incentivereisen, die in H19.7 LStH behandelt werden.

Sozialversicherung: Belohnungen aus dem Beschäftigungsverhältnis zählen nach § 14 SGB IV zum Arbeitsentgelt. Belohnungen zur Verhütung von Unfällen, ausgezahlt durch die Unfallversicherungsträger, werden beitragsrechtlich nach § 14 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV und BFH, Urteil v. 22.2.1963, BStBl 1963 III S. 306 beurteilt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Prämien, Incentives, Preise pflichtig pflichtig
Belohnung für die Verhütung von Katastrophen/Unfällen frei frei

Lohnsteuer

1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Belohnungen an den Arbeitnehmer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis und nicht im ganz überwiegend eigenen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt werden. Dies gilt auch für Belohnungen an Arbeitnehmer, die durch persönlichen Einsatz oder besonders umsichtiges Verhalten eine Gefahr für Leib und Leben anderer abgewendet oder erheblichen Sachschaden verhindert haben.

Als steuerpflichtiger Arbeitslohn sind somit folgende Belohnungen einzuordnen:

  • Prämien des Arbeitgebers im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs,
  • Prämien für Verbesserungsvorschläge oder Erfindervergütungen,
  • Prämien für besonders gute Leistungen,
  • "Fangprämien" für Ladendiebe, die z. B. ein Kaufhaus seinen Angestellten verspricht,
  • Prämien, die eine Bank für die Meldung oder Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten auslobt,
  • Prämien eines Dritten, wenn sie Entlohnungscharakter für im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen haben.

Vom Arbeitgeber ausgelobte Prämien z. B. im Rahmen eines Verkaufs- oder Ideenwettbewerbs sind grundsätzlich Arbeitslohn. Je nach Art der Prämie erfolgt eine Versteuerung als Bar- oder Sachlohn nach den allgemeinen Grundsätzen.

2 Ausnahmen von der Steuerpflicht

In besonderen Einzelfällen sieht die Finanzverwaltung von der Besteuerung ab.[1] Voraussetzung ist, dass es sich um eine Belohnung für die Verhütung einer Katastrophe handelt und die Gefahrenbekämpfung nicht zum unmittelbaren Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehört.

Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind dagegen z. B. Belohnungen der Berufsgenossenschaft für Verdienste bei der Verhütung von Unfällen.[2]

[1] Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. 1.6.1954, S 2303 – 1072 – 49 079, bundeseinheitliche Regelung.

3 Incentivereise mit touristischem Charakter

Veranstaltet der Arbeitgeber eine Incentivereise, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, stellt dieses sog. Incentive für die Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Hiervon ist auszugehen, wenn auf den Reisen

  • ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht und
  • der berufliche Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt.[1]

4 Preise mit Entlohnungscharakter

4.1 Preise für Engagement

Preise für besondere Leistungen oder besonderes Engagement, z. B. auf technischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet, sind nur dann zu versteuern, wenn ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preis und einer Einkunftsart besteht. Ein solcher liegt vor, wenn der Preis wie ein leistungsbezogenes Entgelt für eine Tätigkeit wirkt und eine unmittelbare Folge der Tätigkeit ist oder sogar das Ziel dieser Tätigkeit darstellt. Hierunter fallen z. B. Preise

  • eines Architekten bei einem Ideenwettbewerb,
  • für eine innovative unternehmerische Idee,
  • für eine herausragende Leistung eines Profisportlers,
  • für besondere betriebswirtschaftliche Leistungen eines jungen Marktleiters im Einzelhandel.
 
Achtung

Auszeichnung des Lebenswerks, des Charakters oder der Vorbildfunktion

Nicht im Zusammenhang mit einer Einkunftsart und damit nicht steuerpflichtig sind Preise, die ein Lebenswerk prämieren, eine besondere charakterliche Haltung oder eine Vorbildfunktion auszeichnen. Dies gilt selbst dann, wenn bestimmte Werke, mit denen auch Einnahmen erzielt wurden, z. B. aus der Verwertung von Büchern, Anlass für die Verleihung des Preises waren. Dabei kann auch das Alter einer ausgezeichneten Person bedeutsam sein.

4.2 Preise im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Werden Preise im Rahmen eines Dienstverhältnisses zugewendet, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Voraussetzung ist insoweit, dass der Preis leistungsabhängig erworben wurde und daher Entlohnungscharakter hat. Hier...

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