Belohnungen an den Arbeitnehmer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis und nicht im ganz überwiegend eigenen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gezahlt werden. Dies gilt auch für Belohnungen an Arbeitnehmer, die durch persönlichen Einsatz oder besonders umsichtiges Verhalten eine Gefahr für Leib und Leben anderer abgewendet oder erheblichen Sachschaden verhindert haben.

Als steuerpflichtiger Arbeitslohn sind somit folgende Belohnungen einzuordnen:

  • Prämien des Arbeitgebers im Rahmen eines Sicherheitswettbewerbs,
  • Prämien für Verbesserungsvorschläge oder Erfindervergütungen,
  • Prämien für besonders gute Leistungen,
  • "Fangprämien" für Ladendiebe, die z. B. ein Kaufhaus seinen Angestellten verspricht,
  • Prämien, die eine Bank für die Meldung oder Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten auslobt,
  • Prämien eines Dritten, wenn sie Entlohnungscharakter für im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen haben.

Vom Arbeitgeber ausgelobte Prämien z. B. im Rahmen eines Verkaufs- oder Ideenwettbewerbs sind grundsätzlich Arbeitslohn. Je nach Art der Prämie erfolgt eine Versteuerung als Bar- oder Sachlohn nach den allgemeinen Grundsätzen.

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