Belohnungen vom Arbeitgeber für persönlichen Einsatz oder besonders umsichtiges Verhalten des Arbeitnehmers stellen grundsätzlich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses bzw. in enger Verbindung zu der Arbeitnehmertätigkeit stehen. Sie sind grundsätzlich dem Entgeltabrechnungsmonat zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Sofern sie in dem Zeitraum vom Januar bis März eines Jahres ausgezahlt werden, erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungsmonat des vergangenen Jahres.[1]
Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Belohnungen zählen nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Sie bleiben somit bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt.
Belohnung für die Verhinderung einer Katastrophe
Wird dem Arbeitnehmer eine Belohnung für die Verhinderung einer Katastrophe gezahlt und gehört die Gefahrenbekämpfung nicht zur unmittelbaren Aufgabe des Arbeitnehmers, so zählt diese nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[2] Das Gleiche gilt auch für Belohnungen von Berufsgenossenschaften, die zur Verhütung von Unfällen gewährt werden.[3]
S. Märzklausel.
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