Überblick

Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen, die ein freiwillig oder ein privat krankenversicherter Beschäftigter zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu zahlen hat, in Form eines Beitragszuschusses beteiligt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschusses besteht, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Bei privat krankenversicherten Personen besteht der Anspruch auf den Beitragszuschuss auch, wenn diese als über 55-Jährige krankenversicherungsfrei sind. Auch freiwillig krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld haben Anspruch auf den Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist steuerfreier Arbeitslohn.

Personen, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beitragszuschuss für ihre freiwillige oder private Versicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit des Beitragszuschusses beruht auf § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Ergänzende Ausführungen sind in R 3.62 LStR enthalten.

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für den Anspruch, die Voraussetzungen und die Höhe des Beitragszuschusses bildet in der Krankenversicherung § 257 SGB V und in der Pflegeversicherung § 61 SGB XI.

Zur Frage des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss ist folgende Rechtsprechung ergangen: BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 22/88; BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87; BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 84/92; BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R sowie BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98.

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