Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied - eingetragene Genossenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft sind nicht entsprechend § 3 Abs 1a AVG versicherungsfrei.

 

Orientierungssatz

Ob eine "nichtselbständige Arbeit" ausgeübt wird, richtet sich danach, ob sie nach dem Gesamtbild der Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl BSG vom 9.12.1981 12 RK 4/81 = SozR 2400 § 2 Nr 19). Dabei kann dieses Weisungsrecht vornehmlich bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und zur "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein, wenn jemand nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG aaO). Unter dieser Voraussetzung sind auch Mitglieder von Vorständen einer juristischen Person, hier: eingetragene Genossenschaft, die Einfluß auf deren Willensbildung nehmen können und dadurch von Weisungen weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (vgl BSG vom 2.3.1973 12/3 RK 80/71 = DAngVers 1973, 184, BSG vom 22.8.1973 12 RK 27/72 = USK 73123, BSG vom 4.9.1979 7 RAr 57/78 = BSGE 49, 22 und BSG vom 31.5.1989 4 RA 22/88 = SozR 2200 § 1248 Nr 48.

 

Normenkette

GenG §§ 24, 27; SGB IV § 7 Abs. 1; AVG § 3 Abs. 1 Fassung: 1965-06-09, Abs. 1a Fassung: 1969-07-28, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1970-12-21, § 1227 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1988-12-20

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 10.02.1987; Aktenzeichen L 5 Kr 13/86)

SG Schleswig (Entscheidung vom 28.01.1986; Aktenzeichen S 7 Kr 20/84)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Beigeladenen zu 1) als ehemaliges Vorstandsmitglied der Klägerin - einer eingetragenen gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft - vom September 1982 bis Juni 1983 Beiträge bzw Beitragsanteile zur Kranken- und Angestelltenversicherung zu entrichten waren.

Der 1917 geborene Beigeladene zu 1) war ab 1973 Vorsitzender des zuletzt zweiköpfigen Vorstands der Klägerin und zugleich bis August 1982 Leiter ihrer technischen Abteilung mit einem Monatsgehalt von ca 7.000 DM. Ab 1. September 1982 bezog er von der Beigeladenen zu 2) Altersruhegeld und von der Klägerin eine Betriebsrente. Die bisher von ihm ausgeführten technischen Arbeiten wurden seitdem an Architekten vergeben. Er blieb aber weiterhin bis Ende 1983 Vorstandsmitglied und arbeitete seinen Nachfolger ein. Als solcher war zunächst ein Herr K. vorgesehen. Kurz bevor dieser im November 1982 aus gesundheitlichen Gründen bei der Klägerin ausschied, beschloß ihr Aufsichtsrat rückwirkend zum 1. September 1982 die Zahlung eines monatlichen "Beratungshonorars" von pauschal 2.500 DM an den Beigeladenen zu 1). Diese Zahlung wurde bis Ende 1983 geleistet. Erst ab 1. Juli 1983 konnte ein neuer Mitarbeiter als Nachfolger für den Beigeladenen zu 1) eingearbeitet werden; dieser wurde im Dezember 1983 an dessen Stelle zum Vorstandsmitglied bestellt.

Nach einer Betriebsprüfung im Juni 1983 forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 27. Juli 1983 für das an den Beigeladenen zu 1) gezahlte Honorar für die Zeit von September 1982 bis Juni 1983 Beiträge zur Krankenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Angestelltenversicherung nach § 113 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der (nicht strittigen) Höhe von insgesamt 5.623,70 DM. Widerspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Mit Urteil vom 10. Februar 1987 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß als sozialversicherungspflichtiges Entgelt für die Zeit ab 1. September 1982 ein Betrag von 2.000 DM monatlich zugrunde zu legen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine analoge Anwendung des § 3 Abs 1a AVG auf Vorstandsmitglieder eingetragener Genossenschaften (eG) komme nicht in Betracht. Insbesondere habe der Gesetzgeber es trotz inzwischen ergangener Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaft unterlassen, bei der Novellierung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) Ende 1973 § 3 Abs 1a AVG zu ändern. Im übrigen könne nicht von einer selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgegangen werden. Dieser habe ab September 1982 seine frühere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit lediglich reduziert. Die Einarbeitung eines Nachfolgers habe ihn so stark in Anspruch genommen, daß sie ihm auf ehrenamtlicher Basis nicht mehr zumutbar gewesen sei. Aus diesem Grund sei ihm das Entgelt gezahlt worden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 3 Abs 1 und 1a AVG sowie der §§ 24 und 27 GenG. Zur Begründung trägt sie vor: Vorstandsmitglieder von eG übten keine abhängige Tätigkeit aus, da sie nicht weisungsgebunden seien. Sie fielen daher nicht unter § 3 Abs 1 AVG. Der Beigeladene zu 1) sei auch nach August 1982 gemeinsam mit dem anderen Vorstandsmitglied verantwortlicher Leiter der Klägerin geblieben. Im übrigen sei die Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder von Genossenschaften seit der "Genossenschaftsnovelle 1974" allein mit derjenigen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Daher liege eine analoge Anwendung des § 3 Abs 1a AVG nahe.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli

1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1984

aufzuheben.

Die übrigen Beteiligten haben in der Revisionsinstanz keinen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht sind die Beklagte und die Vorinstanzen von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) auch im Zeitraum vom 1. September 1982 bis zum 30. Juni 1983 ausgegangen.

Entgegen der Ansicht der Revision unterlag der Beigeladene zu 1) in dieser Zeit nach § 165 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung (RVO aF) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, da sein Jahresarbeitsverdienst seit September 1982 unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze (1982 3.525 DM, 1983 3.750 DM monatlich) blieb. Außerdem wäre er gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 AVG angestelltenversicherungspflichtig gewesen, wenn nicht sein Bezug von Altersruhegeld nach § 6 Abs 1 Nr 1 AVG zur Versicherungsfreiheit geführt hätte. Die Klägerin war also für die fragliche Zeit gemäß § 393 Abs 1 RVO aF zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 113 AVG zur Abführung von Arbeitgeberanteilen zur Angestelltenversicherung verpflichtet.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe nicht bestanden, weil der Beigeladene zu 1) nicht Angestellter iS des § 3 Abs 1 AVG gewesen sei. Diese Bestimmung nennt beispielhaft eine Reihe von Angestelltenberufen, die regelmäßig in abhängiger Stellung verrichtet werden und daher unter § 2 Abs 1 Nr 1 AVG und § 7 des 4. Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) fallen. Ob der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im fraglichen Zeitraum iS des § 7 Abs 1 SGB IV beschäftigt war, dh eine "nichtselbständige Arbeit" ausübte, richtet sich danach, ob er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlag (BSG SozR 2400 § 2 Nr 19). Dabei kann dieses Weisungsrecht vornehmlich bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und zur "funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozeß" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 2400 aaO für Betriebsärzte). Unter dieser Voraussetzung sind auch Mitglieder von Vorständen einer juristischen Person, die wie der Beigeladene zu 1) Einfluß auf deren Willensbildung nehmen können und dadurch von Weisungen weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (vgl die Entscheidungen des Senats vom 2. März 1973 DAngVers 1973, 184 ff, und vom 22. August 1973 USK 73123; vgl ferner BSGE 49, 22 und SozR 2200 § 1248 Nr 48, S 125).

Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft. Wann bei ihnen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. August 1973 (aaO) erörtert. Dabei hat er unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des BSG (BSGE 13, 196, 198; 16, 73, 74) ausgeführt, daß zwar die Wahrnehmung von Funktionen eines gesetzlichen Vertreters möglicherweise noch keine abhängige Arbeit sei. Anders liege der Fall jedoch, wenn das Vorstandsmitglied zugleich laufende Verwaltungsgeschäfte der Genossenschaft führe und dafür gleichbleibende Bezüge erhalte. In einem solchen Fall hat der Senat seinerzeit - unter Mitberücksichtigung der sich aus den entsprechenden Vorschriften des GenG ergebenden Befugnisse der Generalversammlung und des Aufsichtsrats - das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bejaht.

Der Senat kann im vorliegenden Fall keine grundsätzlichen Unterschiede zu dem früher entschiedenen Fall erkennen. Auch hier war dem Beigeladenen zu 1) durch mündliche Absprache ein festumgrenzter Geschäftsbereich innerhalb der wirtschaftlichen Betätigung der Genossenschaft zugewiesen. Nach den Feststellungen des LSG hatte er für den von ihm bisher innegehabten technischen Geschäftsbereich einen Nachfolger einzuarbeiten, wobei dies dadurch erschwert wurde, daß der zunächst vorgesehene Nachfolger seiner Aufgabe gesundheitlich nicht gewachsen war und im Laufe des November 1982 wieder ausschied. In der Folgezeit - erst ab 1. Juli 1983 konnte ein neuer geeigneter Mitarbeiter gewonnen werden - mußte das Fehlen eines Leiters der technischen Abteilung durch Vergabe von Auftragsarbeiten an freie Mitarbeiter überbrückt werden. Wie das LSG weiter für den Senat bindend festgestellt hat (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), blieb der Beigeladene zu 1), indem er seine bisherigen Arbeiten zumindest im Verwaltungs- und Organisationsbereich weiterhin in den Geschäftsräumen der Beklagten verrichtete, in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und bezog wie bisher - allerdings ab 1. September 1982 neben Rente und Betriebsrente und mit vermindertem Betrag - ein regelmäßiges, eine Aufwandsentschädigung übersteigendes Entgelt. Ferner hat das LSG unangefochten festgestellt, daß die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht ehrenamtlich verrichtet werden sollte. Unter diesen Umständen kann seine ab 1. September 1982 im Anschluß an die versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die vorher verrichtete. Aus dem von der Revision angezogenen § 27 GenG, der in seinem Abs 1 die Leitungsbefugnis des Vorstandes (und nicht des einzelnen Vorstandsmitglieds) im Innen- und die Vertretung der Gemeinschaft im Außenverhältnis vorsieht, ergibt sich nichts anderes. Diese Bestimmung steht der Bewertung der Tätigkeit eines besoldeten Vorstandsmitgliedes (§ 24 Abs 3 Satz 1 GenG) als abhängige Beschäftigung ebensowenig entgegen wie die insofern vergleichbaren Bestimmungen der §§ 6, 35 GmbHG bei Geschäftsführern einer GmbH (vgl in diesem Zusammenhang die Entscheidung BSG vom 23. Januar 1986 SozR 5420 § 2 Nr 35 mwN). Dabei ergeben sich aus dem Umstand, daß es sich bei der Klägerin um eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft handelt, keine entscheidungserheblichen Besonderheiten.

Zu Unrecht beruft sich die Revision schließlich auf § 3 Abs 1a AVG. Danach gehören zu den Angestellten iS des § 3 Abs 1 AVG nicht die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Diese Bestimmung bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die Angestelltenversicherung, gilt aber nach der Praxis der Versicherungsträger und der Rechtsprechung auch für die Krankenversicherung (vgl BSGE 36, 164; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S 305a; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Anm 4 b bb, 4 c zu § 165 RVO; Urteil des Senats in SozR 4100 § 168 Nr 17, S 40) sowie für die Arbeitslosenversicherung (BSGE 49, 22). Obwohl sie ihrem Wortlaut nach nur Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften betrifft, hat der Senat sie in seiner Entscheidung vom 27. März 1980 (SozR 2400 § 3 Nr 4) auch auf die Vorstandsmitglieder "großer" Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend angewandt. Ausschlaggebend war dabei, daß die Vorstandsmitglieder eines "großen" Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch eine Reihe von Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) den Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften gleichgestellt sind. Gerade dies trifft auf die Vorstandsmitglieder von Genossenschaften jedoch nicht zu. Nicht nur fehlt - anders als im VAG - im GenG hinsichtlich der Rechtsstellung des Vorstandes jede Verweisung auf das Aktiengesetz (AktG). Die für den Vorstand der Genossenschaft geltenden Bestimmungen unterscheiden sich zudem erheblich von denen, die das AktG für den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) vorsieht. So muß der Vorstand einer Genossenschaft aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen (§ 24 Abs 2 Satz 1 GenG), deren Bestellung nach § 24 Abs 3 Satz 2 GenG jederzeit widerruflich ist, während das Vorstandsmitglied einer AG nur aus "wichtigem Grund" abberufen werden kann (§ 84 Abs 3 AktG). Im übrigen ist die AG typischerweise eine "große" Kapitalgesellschaft (vgl § 7 AktG: Mindestgrundkapital 100.000 DM), für deren Vorstandsmitglieder im allgemeinen ein soziales Sicherungsbedürfnis fehlt (vgl Kurzprotokoll des Ausschusses für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages, 89. Sitzung vom 23. Januar 1969 S 9 f; vgl auch BSGE 36, 164, 166 f und 258, 260). Für die Gründung einer Genossenschaft ist demgegenüber kein Mindestkapital erforderlich, vielmehr reicht nach § 11 Abs 2 Nr 4 GenG die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes (vgl dazu §§ 53 ff GenG) aus, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist. Nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (BGBl I S 1451) ist zwar ferner eine gutachtliche Äußerung des Verbandes erforderlich, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist (§ 11 Abs 2 Nr 4 GenG). Auch dieses Erfordernis soll jedoch lediglich gewährleisten, daß die Kapitalausstattung der Genossenschaft für die ihr gesteckten Ziele genügt. Demgemäß hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2. März 1973 aaO beiläufig die Ausdehnung der in § 3 Abs 1a AVG getroffenen Regelung auf Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft abgelehnt. Einen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen, bietet auch die Novellierung des GenG durch das Gesetz vom 9. Oktober 1973 nicht.

Im Kostenpunkt beruht das Urteil auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 543249

DB 1991, 1736 (red. Leitsatz)

RegNr, 19350 (BSG-Intern)

BR/Meuer AVG § 3, 21-02-90, 12 RK 47/87 (Leitsatz 1 und Gründe)

NZA 1990, 950 (Leitsatz 1 und Gründe)

USK 9020 (Leitsatz 1 und Gründe, red. Leitsatz 1 und Gründe)

Die Beiträge 1990, 301-305 (Leitsatz 1 und Gründe)

ErsK 1990, 420-421 (Gründe)

EzS, 130/260 (Leitsatz 1 und Gründe)

KURS, 110-8610/1 (Leitsatz 1 und Gründe)

SozR 3-2940 § 3, Nr 1 (Leitsatz 1 und Gründe)

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