Arbeitnehmer haben auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Voraussetzung ist, dass weiterhin Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegt. In dieser Zeit besteht kein realisierbarer Anspruch auf Krankengeld. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden somit nach dem ermäßigten Beitragssatz (2024: 14,0 %) zzgl. des (kassenindividuellen bzw. durchschnittlichen) Zusatzbeitragssatzes bemessen. Zur Zuschussberechnung gelten die Ausführungen zum Höchstzuschuss.
Beitragszuschuss bei Beschäftigten in der Freistellungsphase während Altersteilzeit
privat krankenversicherter Arbeitnehmer | |
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2024 | 1,7 % |
monatlich weiter gewährtes Entgelt in der Freistellungsphase | 5.200 EUR |
ermäßigter Beitragssatz 2024 | 14,0 % |
Der Beschäftigte erhält den Höchstzuschuss i. H. v. 406,24 EUR begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR × 7,85 %).
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