Arbeitnehmer haben auch in der Freistellungsphase einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Voraussetzung ist, dass weiterhin Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegt. In dieser Zeit besteht kein realisierbarer Anspruch auf Krankengeld. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden somit nach dem ermäßigten Beitragssatz (2024: 14,0 %) zzgl. des (kassenindividuellen bzw. durchschnittlichen) Zusatzbeitragssatzes bemessen. Zur Zuschussberechnung gelten die Ausführungen zum Höchstzuschuss.

 
Praxis-Beispiel

Beitragszuschuss bei Beschäftigten in der Freistellungsphase während Altersteilzeit

 
privat krankenversicherter Arbeitnehmer
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2024 1,7 %
monatlich weiter gewährtes Entgelt in der Freistellungsphase 5.200 EUR
ermäßigter Beitragssatz 2024 14,0 %

Der Beschäftigte erhält den Höchstzuschuss i. H. v. 406,24 EUR begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 EUR × 7,85 %).

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