Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss, der die Hälfte des tatsächlich geleisteten Beitrags übersteigt, ist der geleistete Mehrbetrag steuerpflichtig. Da es sich bei dem übersteigenden Teil der Arbeitgeberzahlung um eine Geldleistung handelt, ist die 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze nicht anwendbar. Es liegt kein Sachbezug vor, da der Arbeitgeber mit der Geldleistung keinen Versicherungsschutz verschafft.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberzuschuss übersteigt den hälftigen Arbeitnehmerbeitrag

Ein privat versicherter Angestellter (Westdeutschland) zahlt einen monatlichen Beitrag von 540 EUR für die private Krankenversicherung. Der hälftige gezahlte Beitrag (270 EUR) liegt unter dem ab 1.1.2024 geltenden Höchstbetrag von 421,76 EUR (5.175 EUR x 8,15 %).

Ergebnis: Zahlt der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss i. H. v. 421,76 EUR, ist der den steuerfreien Betrag von 270 EUR übersteigende Differenzbetrag von 151,76 EUR steuerpflichtig (421,76 EUR – 270 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberzuschuss übersteigt den Höchstbetrag

Ein privat versicherter Angestellter (Westdeutschland) zahlt einen monatlichen Beitrag von 880 EUR für die private Krankenversicherung. Der hälftige gezahlte Beitrag (440 EUR) liegt über dem ab 1.1.2024 geltenden Höchstbetrag von 421,76 EUR.

Ergebnis: Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des hälftigen Beitrags (440 EUR), ist der den steuerfreien Betrag übersteigende Differenzbetrag von 18,24 EUR steuerpflichtig (440 EUR – 421,76 EUR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge