Beitragsfrei sind in der Kranken- und Pflegeversicherung auch bestimmte Rentenantragsteller.[1] Beitragsfreiheit besteht

  • bei einem Antrag auf Witwenrente, sofern der verstorbene Ehegatte bereits ebenfalls Rente bezog und in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert war.
  • bei einem Antrag auf Waisenrente aus der Versicherung eines ebenfalls aufgrund Rentenbezugs in der KVdR pflichtversicherten Verstorbenen, wenn die Rentenantragstellung vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise erfolgt.
  • wenn ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 SGB V ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung bestehen würde. Diese Konstellation gilt nur für die Krankenversicherung.

In allen genannten Fällen tritt Beitragsfreiheit ein, wenn während des maßgeblichen Zeitraums nicht gleichzeitig Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Versorgungsbezüge i. H. v. insgesamt mindestens 1/20 der monatlichen Bezugsgröße erzielt werden. In 2024 beläuft sich dieser Betrag auf 176,50 EUR (2023: 169,75 EUR).

Beitragsfreier Zeitraum

Die Beitragsfreiheit der genannten Rentenantragsteller bezieht sich jeweils auf den Zeitraum ab Antragsdatum bis zum Rentenbeginn. Wird eine Rente rückwirkend ab Rentenantragsdatum oder früher bewilligt, so fällt auch die Beitragsfreiheit rückwirkend zumindest ab Rentenantragsdatum weg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge