Für die Zeit der Mitgliedschaft sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben allerdings für die Zeit des Anspruchs auf Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Versorgungskranken- bzw. Übergangsgeld keine Beiträge zu entrichten. Arbeitnehmer, die sich für eine Lebendorganspende oder zur Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen entscheiden, erhalten – sofern der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erschöpft ist – Krankengeld. Der Bezug dieses Krankengeldes führt ebenfalls zur Beitragsfreiheit. Bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt werden diese beitragsfreien Zeiten nicht als Sozialversicherungstage (SV-Tage) bewertet.

Die Beitragsfreiheit besteht ebenfalls beim Bezug von gesetzlich krankenversicherten Beziehern von Elterngeld und während der Elternzeit.

Privat Versicherte während der Elternzeit

Privat krankenversicherte Bezieher von Elterngeld haben weiterhin ihren vollen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen und erhalten keinen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber, da dieser nur dann zu zahlen ist, wenn auch Arbeitsentgelt beansprucht werden kann.[1]

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