Für krankenversicherungspflichtige Versorgungsempfänger gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz (2024: 14,6 %) der Krankenversicherung. Hinzu kommt der von der jeweiligen Krankenkasse erhobene Zusatzbeitragssatz.

Die Berechnung der Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem ALG[1] erfolgt mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden auch bei Versorgungsbezügen nach dem derzeit gültigen Beitragssatz von 3,4 %[2] bemessen. Wenn der Versorgungsempfänger kinderlos ist, hat er auch auf die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge den Beitragszuschlag von 0,6 %[3] zu entrichten. Soweit der Versicherte Anspruch auf Beihilfe hat, beträgt der Beitragssatz 1,7 %, bei Kinderlosigkeit 2,3 %.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind die seit dem 1.7.2023 geltenden Regelungen zur Beitragssatzreduzierung in der Pflegeversicherung, für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 % bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte.[4]

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