Zusammenfassung

 
Überblick

In der Pflegeversicherung wirken sich Kinder auf die Höhe des Beitragssatzes der beitragspflichtigen Eltern aus. Kinderlose beitragspflichtige Personen zahlen zusätzlich einen Beitragszuschlag. Eltern mit mehreren Kindern hingegen erhalten einen Beitragsabschlag. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen und den konkreten Auswirkungen in den jeweiligen Fallkonstellationen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die beitragsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Berechnung der Beiträge und der Zahlung des Kinderlosenzuschlags enthält § 55 SGB XI. Weitere Ausführungen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft enthalten die Grundsätzlichen Hinweise vom 11.7.2023 (GR v. 11.7.2023).

1 Gesetzliche Regelungen

Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben[1], beträgt der Beitragssatz die Hälfte des regulären Beitragssatzes.[2]

Der Beitragssatz erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).[3]

Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt u. a. nicht für Eltern[4]. Für diese reduziert sich der Beitragssatz für jedes Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils einen Abschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.[5]

 
Hinweis

Hintergründe zur Einführung des Beitragszu- und -abschlags

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3.4.2001[6] hat der Gesetzgeber die Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung zum 1.1.2005 umgesetzt.

Der zum 1.7.2023 eingeführte Beitragsabschlag geht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022[7] zurück. In diesem hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 31.7.2023 einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden entsprechende Änderungen vorgenommen.

2 Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird in der Pflegeversicherung seit dem 1.1.2005 erhoben. Zu Beginn betrug dieser Beitragszuschlag 0,25 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Mit Wirkung vom 1.1.2022 wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,35 % erhöht. Seit dem 1.7.2023 beträgt er 0,6 %. Er wird vom Arbeitnehmer allein getragen.

Die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahren.

2.1 Vom Beitragszuschlag ausgenommene Personengruppen

2.1.1 Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Mitglieder sind bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.[1] Die Beitragspflicht hinsichtlich des Beitragszuschlags setzt dementsprechend mit Beginn des auf die Vollendung des 23. Lebensjahres folgenden Monats ein, sofern das Mitglied nicht zu einer der Personengruppe gehört, die von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Für die Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt eingerechnet.[2]

 
Achtung

Vollendung des 23. Lebensjahres korrekt ermitteln

Personen, die am 1. eines Monats ihren 23. Geburtstag feiern, vollenden das 23. Lebensjahr einen Tag davor und damit im Vormonat. Der Kinderlosenzuschlag ist dann ab dem 23. Geburtstag zu entrichten. Alle Personen, die nicht am Monatsersten Geburtstag haben, vollenden das 23. Lebensjahr in dem Monat des Geburtstags. Sie zahlen den Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 1. des Folgemonats.

 
Praxis-Beispiel

Vollendung des 23. Lebensjahres

 
Geburtsdatum Vollendung des 23. Lebensjahr Beitragszuschlag für Kinderlose ab
31.5.2001 30.5.2024 1.6.2024
1.6.2001 31.5.2024 1.6.2024
2.6.2001 1.6.2024 1.7.2024

2.1.2 Geburtsjahrgänge vor 1940

Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht von Mitgliedern zu zahlen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind.[1]

Personen der Geburtsjahrgänge vor 1940 sind generell vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen, unabhängig davon...

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