Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind während der Dauer ihrer Beschäftigung ganz normale Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und sind nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit wählbar. Wird der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt, so hindert dies allerdings nicht den Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses zum vereinbarten Termin.[1]

Die Wahl vermag nicht nachträglich den sachlichen Grund für die Befristung oder gar den Umstand zu beseitigen, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags keines sachlichen Grunds bedurfte. Da es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrags ankommt, kann eine Umgehung des Sonderkündigungsschutzes des § 15 KSchG für betriebsverfassungsrechtlichen Organmitglieder nicht vorliegen.

Etwas anderes galt zumindest nach älterer Rechtsprechung des BAG, wenn mit dem Arbeitnehmer, der während der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags in den Personal- oder Betriebsrat gewählt worden ist, während der Amtszeit bei Auslaufen der Erstbefristung erneut nur ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Bei der zweiten Befristung sollten dann wegen der nun möglichen Umgehung des Sonderschutzes des § 15 KSchG an den sachlichen Grund besonders strenge Anforderungen zu stellen sein.[2] Seit seiner Entscheidung vom 23.1.2002 beschreitet das BAG jedoch den entgegengesetzten Weg. Danach kann gerade das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats (sogar) einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds abgeben.[3] Details hierzu finden sich im Abschnitt zum Thema: "Personelle Kontinuität des Betriebsrats".

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