Die von der zuständigen Krankenkasse ausgesprochene Befreiung wirkt nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen jeweils nur bis zur Beendigung des die Befreiung auslösenden Versicherungspflichttatbestands.[1] Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zwischenzeitlich aufgrund eines anderweitigen Tatbestands Krankenversicherungspflicht eingetreten ist (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld). Durch diese Rechtsprechung wurde klargestellt, dass eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auch dann erneut beantragt werden muss, wenn ein Arbeitgeberwechsel stattfindet oder Unterbrechungen im Arbeitsverhältnis eintreten.

 
Praxis-Beispiel

Wirkung einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Der 50-jährige Arbeitnehmer A ist seit vielen Jahren privat krankenversichert. Aufgrund einer leichten Reduzierung seiner Arbeitszeit und der damit verbundenen Verringerung des Arbeitsentgelts wird er versicherungspflichtig. A lässt sich von der Krankenversicherungspflicht befreien. Wenige Monate später wird seine Beschäftigung beendet und er bezieht 6 Monate Arbeitslosengeld. Dann nimmt er wieder eine Beschäftigung auf, in der sein Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschreitet.

Ergebnis: In seiner ursprünglichen Beschäftigung ist Arbeitnehmer A zunächst versicherungsfrei. Durch die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bleibt er versicherungsfrei, als sich sein regelmäßiges Arbeitsentgelt verringert und er somit die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.

Während des Bezugs des Arbeitslosengeldes wird er wieder krankenversicherungspflichtig. Von dieser Krankenversicherungspflicht kann er sich befreien lassen. Auch in der neuen Beschäftigung nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aus der ersten Beschäftigung wirkt jedoch nicht auf das neue Arbeitsverhältnis.

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ausgesprochene Befreiung wirkt selbst dann nicht fort, wenn

  • zwischen der beendeten Beschäftigung und einer neuerlichen Beschäftigung ein Zwischenzeitraum mit Arbeitslosengeldbezug lag und
  • die betroffene Person für den an sich krankenversicherungspflichtigen Arbeitslosengeldbezug eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB V in Anspruch genommen hat.[2]

1.11.1 Zusammentreffen von Tatbeständen

Allerdings entfaltet die – tatbestandsbezogen – ausgesprochene Befreiung nach herrschender Meinung auch für einen Versicherungspflichttatbestand Wirkung, wenn dieser parallel zu dem Tatbestand, für den die Befreiung ausgesprochen wurde, eintritt.[1] Dies gilt allerdings nur für solche Tatbestände, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt auch für einen zusätzlich eintretenden Versicherungspflichttatbestand

Arbeitnehmer B ist seit vielen Jahren privat krankenversichert und wird durch eine Reduzierung seiner Arbeitszeit zum 1.4. wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig. B lässt sich von der Krankenversicherungspflicht befreien. Vom 1.8. an nimmt B eine Zweitbeschäftigung auf, in der ist B aufgrund der Entgelthöhe dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig. Die zur Erstbeschäftigung ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt auch für die zum 1.8. aufgenommene Zweitbeschäftigung.

1.11.2 Mehrere zur Versicherungspflicht führenden Tatbeständen

Grundsätzlich wirkt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt wurde.

Allerdings ist diese Grundsatzregelung für die von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen nur eingeschränkt anwendbar. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt sich nur auf solche zeitgleich vorliegende zur Versicherungspflicht führende Tatbestände aus, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz als gleich- oder nachrangig anzusehen sind.[1]

 
Achtung

Vorrangiger Befreiungstatbestand

Solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat, gegenüber einem anderweitig eintretenden KV-Pflichttatbestand vorrangig ist, wirkt die ausgesprochene Befreiung auch für den neu eintretenden KV-Pflichttatbestand.

Konkret bedeutet dies, dass eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht immer dazu führt, dass auch für zeitgleich eintretende anderweitige Pflichttatbestände der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen ist, solange die Beschäftigung andauert.

Krankenversicherungspflicht als Rentner

Eine ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Rentner schließt den Eintritt einer vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht mehr ...

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