Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist – ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht von einer vorherigen Anhörung des Betriebsrats, des Personalrats, der Mitarbeitervertretung oder einer sonst gebildeten Personalvertretung abhängig.[1]

Insbesondere ist § 102 BetrVG nicht entsprechend auf die Mitteilung des Bedingungseintritts i. S. v. § 15 Abs. 2 TzBfG anzuwenden.[2] Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist auch keine "Entscheidung" i. S. v. § 178 Abs. 2 SGB IX, vor welcher bei schwerbehinderten Beschäftigten die Schwerbehindertenvertretung anzuhören wäre.

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