Rz. 30

Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist – ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht von einer vorherigen Anhörung des Betriebsrats, des Personalrats, der Mitarbeitervertretung oder einer sonst gebildeten Personalvertretung abhängig (vgl. BAG, Urteil v. 26.2.2020, 7 AZR 121/19[1]). Insbesondere ist § 102 BetrVG nicht entsprechend auf die Mitteilung des Bedingungseintritts i. S. v. § 15 Abs. 2 TzBfG anzuwenden (BAG, Urteil v. 26.2.2020,7 AZR 121/19[2]).

Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist auch keine "Entscheidung" i. S. v. § 178 Abs. 2 SGB IX, vor welcher bei schwerbehinderten Beschäftigten die Schwerbehindertenvertretung anzuhören wäre.

[1] NZA 2020, 795, Rn. 42 für eine nach § 117 Abs. 2 BetrVG gebildete Personalvertretung.
[2] NZA 2020, 795, Rn. 42.

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