Die Pension, die der Beamte im Ruhestand erhält, unterliegt als steuerpflichtiger Versorgungsbezug dem Lohnsteuerabzug. Gleiches gilt für die Witwen-/Witwerpension, die der überlebende Ehegatte nach dem Tod des bezugsberechtigten Ehegatten erhält sowie das Waisengeld. Die Pension rechnet zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen. Von Versorgungsbezügen werden als Versorgungsfreibetrag ein prozentual ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Freibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Festbetrag) abgezogen. Beide Freibeträge verringern sich bis zum Kalenderjahr 2057 ("Abschmelzen") nach einer gesetzlich festgelegten Tabelle, ab 2058 sind die Abzugsbeträge nicht mehr anzusetzen. [1]

 
Hinweis

Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags

Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte erst ab 2025 zu berücksichtigen. Korrekturen für Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.

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