In der Praxis bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Treuhänder-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der die Geschäftsanteile als Allein- oder Mehrheits-Gesellschafter aufgrund eines Treuhandvertrags im eigenen Namen, aber auf Gefahr und Rechnung des Treugebers hält und den Weisungen des Treugebers unterworfen ist, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen kann. Ursächlich für die Meinungsverschiedenheiten ist nicht zuletzt eine Fehlinterpretation des einzigen zu dieser Frage bisher vorliegenden Urteils des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - (USK 9461). Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist die Arbeitnehmereigenschaft des an der GmbH mehrheitlich beteiligten Treuhand-Gesellschafter-Geschäftsführers ausgeschlossen, wenn sich die Verpflichtungen und Abhängigkeiten des Treuhänders allein aus dem Treuhandvertrag, nicht aber aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Anstellungsvertrag ergeben. Etwas anderes gilt nach dem vorgenannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 1994 allerdings dann, wenn der Treugeber sich nicht mit einem schuldrechtlichen Weisungsrecht und der Möglichkeit, durch Kündigung des Treuhandverhältnisses das Treugut wieder an sich zu ziehen, zufrieden gibt, sondem sich aufgrund einer unwiderruflichen Stimmrechtsbevollmächtigung die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft persönlich vorbehält und dem Treuhänder das Stimmrecht als wesentlichen Teil des Mitgliedsrechts auch tatsächlich entzogen hat. Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kommt es nach Meinung der Besprechungsteilnehmer nicht darauf an, daß der Treuhänder (Strohmann) wirtschaftlich an der Gesellschaft ganz oder im wesentlichen nicht beteiligt ist, weil die Einlagen (Gesellschaftsanteile) auf Gefahr und Rechnung des Treugebers gehalten werden. Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist vielmehr nur der Treuhänder; seine Beziehungen zum Treugeber sind rein schuldrechtlicher Natur. Der Treuhänder ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen des Treugebers Folge zu leisten; diese Verpflichtung besteht aber in der Regel nicht aufgrund seines Gesellschafts- und Geschäftsführerverhältnisses zur GmbH, sondern aufgrund des besonderen, im Treuhandvertrag geregelten Auftragsverhältnisses. Der durch den Treuhandvertrag gebundene Treuhänder steht zwar in einem Abhängigkeitsverhältnis; diese Abhängigkeit besteht aber nicht zur GmbH, sondern zum Treugeber. Gegenüber der GmbH tritt der derart gebundene Treuhänder-Gesellschafter als völlig unabhängiger Gesellschafter in Erscheinung. Gleiches gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Deshalb kann der mehrheitlich an der GmbH beteiligte Treuhänder zur Gesellschaft grundsätzlich in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Treugeber ist regelmäßig ebenfalls zu verneinen, weil im Verhältnis zum Treugeber nicht eine Arbeitsleistung, sondern ein bestimmter Erfolg der Arbeit geschuldet und das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht vom Treugeber, sondern von der Gesellschaft geschuldet und gezahlt wird. Die Bindungen, denen der Treuhänder unterliegt, sind allein die eines selbständigen Beauftragten (Dienstpflichtigen), der die Geschäfte für einen anderen zu besorgen hat (§§ 662, 675 BGB).

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