hier: Meldungen durch die Krankenkassen mit Personengruppe 190

In der Anlage 4 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sind die zulässigen Kombinationen der Datenbausteine mit den einzelnen Abgabegründen beschrieben.

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 18./19.05.2009 wurde zu TOP 12 beschlossen, die Übersicht möglicher Kombinationen des Abgabegrundes im Datensatz Meldungen (DSME) mit den Datenbausteinen um den Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu erweitern (Anlage 4 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"). Meldungen mit den Abgabegründen 94 (Jahresmeldung bei Schließung der Mitgliedschaft durch die Krankenkasse) und 95 (Abmeldung wegen Schließung der Mitgliedschaft durch die Krankenkasse) sind hiernach nur ohne DBUV zulässig.

In der Arbeitsgruppe "Auswirkung im DEÜV-Meldeverfahren durch die Einführung der Personengruppe 190" am 17.03.2009 wurde aber abweichend vorgeschlagen, dass die Personengruppe 190 mit den Abgabegründen 10 - 13, 30 - 49, 50 - 55, 60 - 63, 71, 94, 95 und 99 (DSME251) gemeldet werden darf (vergleiche hierzu auch TOP 11 der vorgenannten Besprechung). Dies sieht auch die derzeitige Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vor.

Im Rahmen der Qualitätssicherung des Kernprüfprogramms hat die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass sich insoweit die Beratungsergebnisse widersprechen, da grundsätzlich die Meldungen mit der Personengruppe 190 für die Übermittlung von Daten zur Unfallversicherung vorgesehen sind.

Die Besprechungsteilnehmer halten an dem Beschluss fest, Meldungen mit den Abgabegründen 94 und 95 für die Personengruppe 190 in der Kernprüfung nicht zuzulassen. Insofern bleibt die Anlage 4 unverändert.

In der Anlage 3 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" ist die Personengruppe 190 in den Sachverhalten zu den Abgabegründen 94 und 95 zu löschen.

Die im Einzelfall bei den Krankenkassen bestehenden offenen Meldezeiträume mit Personengruppe 190 können mit dem Meldegrund 30 (Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) und der fiktiven Gefahrentarifstelle 66666666 beendet werden (vergleiche TOP 14 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ 09.09.2009).

Anmerkung

Die geänderte Anlage 3 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 25.11.2009 (Version 2.39).

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