Beschäftigte, die eine Altersvollrente beziehen, sind bisher nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Arbeitgeber haben für diese Beschäftigten lediglich den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 1, 3 oder 3a SGB VI zur Rentenversicherung zu zahlen. Eine Altersvollrente wird derzeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur gezahlt, wenn der monatliche Hinzuverdienst 450 EUR nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr bis 900 EUR unschädlich ist (§ 34 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung).

Nach dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) führt der Bezug einer Altersvollrente ab 01.01.2017 erst ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze zum Eintritt der Rentenversicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Zudem kann ab 01.07.2017 neben einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Hinzuverdienst bis 6.300 EUR im Kalenderjahr erzielt werden. Auf die Verteilung dieses Verdienstes im Kalenderjahr kommt es für den Anspruch auf die Altersvollrente nicht an (§ 34 Abs. 2 SGB VI).

Für Altersvollrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei sind, besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und zusätzliche Rentenanwartschaften zu erwerben (§ 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Der Verzicht ist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, der die Erklärung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen hat (§ 8 Abs. 2 Nr. 19 BVV). Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Folgt eine erneute Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um dieselbe Beschäftigung handelt, für die der Verzicht erklärt wurde, wenn zwischen den Beschäftigungen ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten liegt. Der Verzicht ist nach dem Wortlaut der Regelung zudem auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird und wirkt sich nicht auf weitere daneben ausgeübte Beschäftigungen aus. Wird der Verzicht für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erklärt, ist eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI nicht möglich, da der Verzicht für die Dauer der Beschäftigung bindend ist. Ein Muster einer möglichen Verzichtserklärung ist als Anlage 1[1] beigefügt.

Beschäftigte, die aufgrund des Bezugs einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze bisher nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, haben ab 1.1.2017 ebenfalls die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Dies gilt auch für Beschäftigte, die bisher nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind, weil sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Rentenversicherung erhalten haben.

Beschäftigte, die am 31.12.2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung nach § 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI weiterhin rentenversicherungsfrei (vgl. Anlage 2[2]). Die Rentenversicherungsfreiheit endet in diesen Bestandsfällen, wenn die Voraussetzungen der Rentenversicherungsfreiheit nach dem am 31.12.2016 geltenden Recht nicht mehr erfüllt werden, das heißt nur noch eine Altersteilrente bezogen wird oder die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 450 EUR (zuzüglich 2 x im Jahr 900 EUR) überschritten wird. Auf die Rentenversicherungsfreiheit kann nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI verzichtet werden. Zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in den Bestandsfällen gelten dieselben Rechtsfolgen wie für den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI. Zudem gilt ein Verzicht nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI in einer über das Erreichen der Regelaltersgrenze fortbestehenden Beschäftigung unverändert. Ein Muster einer möglichen Verzichtserklärung ist als Anlage 1[3] beigefügt.

Bestand in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor Eintritt der Rentenversicherungsfreiheit als Altersvollrentner eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI, kann wegen der Bindungswirkung dieser Befreiung für die Dauer der Beschäftigung nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bzw. § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet werden, sodass in diesen Fällen keine Rentenversicherungspflicht eintreten kann.

Die melderechtlichen Auswirkungen der Neuregelung der Rentenversicherungsfreiheit von Altersvollrentnern und Altersversorgungsbeziehern wurden in der Besprechung der Spitzenorganisationen de...

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