Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält nach § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Die Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das Nettoarbeitsentgelt. Vom Beginn der siebten Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Betrags des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V gewährt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die Entschädigungsbehörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer können in aller Regel den nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung entstehenden Verdienst¬ausfall für die ersten sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 616 BGB, § 19 Abs. 1 BBiG) verlangen, so dass die Zahlung einer Entschädigung insoweit entfällt. In diesen Fällen besteht das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Entgeltzahlung - ungeachtet des Beschäftigungsverbots oder der Absonderung - fort. Dem Arbeitgeber obliegen die üblichen Beitragszahlungspflichten.

In den Fällen dagegen, in denen bei Verdienstausfall bereits für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zulasten der Entschädigungsbehörde zu gewähren ist, sowie bei Gewährung einer Entschädigung von Beginn der siebten Woche des Beschäftigungsverbots oder der Absonderung an ergeben sich folgende versicherungs- und beitragsrechtliche Konsequenzen:

Rentenversicherung

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, denen eine Entschädigung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fort (§ 57 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Unbedeutend ist, ob die Entschädigung auf das Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder auf die Absonderung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG zurückgeht.

Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 IfSG für die ersten sechs Wochen der Entschädigungszahlung das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt, von Beginn der siebten Woche der Entschädigungszahlung an ein Betrag in Höhe von 80 v. H. des der Entschädigung zugrunde liegenden (Brutto-)Arbeitsentgelts. Da die Entschädigungsbehörde die Beiträge zur Rentenversicherung allein trägt (§ 57 Abs. 1 Satz 3 IfSG), kommt ein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen nicht in Betracht.

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, denen eine Entschädigung gewährt wird, besteht die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III nur dann fort, wenn es sich um eine Entschädigung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige handelt, die abgesondert wurden oder werden (§ 57 Abs. 2 Satz 1 IfSG). In den anderen Fällen der Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Tag vor Beginn des Beschäftigungsverbots; bei fortbestehender Rentenversicherungspflicht ist der Wegfall der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Beitragsgruppenwechsel zu melden. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung bei gleichzeitig bestehender oder eintretender Arbeitsunfähigkeit sowie die hieran geknüpften versicherungsrechtlichen Folgen bleiben unberührt.

Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, ist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 2 IfSG für die ersten sechs Wochen der Entschädigungszahlung das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt, von Beginn der siebten Woche der Entschädigungszahlung an ein Betrag in Höhe von 80  v. H. des der Entschädigung zugrunde liegenden (Brutto-)Arbeitsentgelts. Da die Entschädigungsbehörde die Beiträge zur Kranken-, Pflege-...

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