Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung. Dies gilt auch für Personen, die sich als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne befinden. Ausscheider erhalten jedoch nur dann eine Entschädigung, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Zu diesem Personenkreis gehörten zuletzt Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert hatten.[1] Stehen diese Personen in einem Beschäftigungsverhältnis, haben sie gegen ihren Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Allerdings besteht dieser Anspruch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit von 5 bis max. 10 Tagen.[2] Arbeitet der Arbeitnehmer im Homeoffice, bleibt sein Anspruch auf Arbeitsentgelt unverändert erhalten. In diesen Fällen besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis – ohne Beachtung von Besonderheiten – fort.

Ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nicht gegeben, weil dieser z. B. aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen vollständig ausgeschlossen wurde, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. In diesen Fällen ergeben sich versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten.

 
Wichtig

Ausschluss des Entschädigungsanspruchs

Arbeitnehmer, die – vermeidbar – in ein Risikogebiet reisen, nehmen eine Ansteckung billigend in Kauf und haben daher keinen Anspruch auf Entschädigung. Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der BRD, in dem ein erhebliches Risiko für eine Infektion besteht. Der Entschädigungsanspruch ist ebenso ausgeschlossen, wenn eine Absonderung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der medizinischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.[3]

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