Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Homeoffice

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Das Homeoffice ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Das Gesetz verwendet statt dieser in der Praxis gebräuchlichen Bezeichnung den Begriff Telearbeitsplatz. Für die Einrichtung und Durchführung des Homeoffice muss eine individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen.

Das Homeoffice ist abzugrenzen von mobiler Arbeit, Bildschirmarbeit und Heimarbeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Gesetz bezeichnet das Homeoffice als Telearbeitsplatz und definiert diesen in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Für das Homeoffice im Angestelltenverhältnis gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Regelungen zum Homeoffice finden sich zum Teil in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Zum Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice siehe BAG, Urteil v. 2.3.2006, 2 AZR 64/05; zu Heimarbeit und Homeoffice siehe BAG, Urteil v. 14.6.2016, 9 AZR 305/15; zum Aufwendungsersatzanspruch und zur Kostentragung siehe BAG, Urteil v. 14.10.2003, 9 AZR 657/02, BAG, Urteil v. 12.4.2011, 9 AZR 14/10 und BAG, Urteil v. 12.3.2013, 9 AZR 455/11. Gemäß § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Arbeitgeber vorübergehend verpflichtet, Homeoffice anzubieten, während Arbeitnehmer gleichzeitig dazu verpflichtet sind, dieses Angebot anzunehmen.

Lohnsteuer: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn siehe § 19 Abs. 1 EStG. Die erste Tätigkeitsstätte ist gesetzlich definiert in § 9 Abs. 4 EStG. Die Überlassung von Telekommunikationsgeräten findet sich in § 3 Nr. 45 EStG; zur Dienstwagenbesteuerung siehe § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Für den pauschalen Kostenersatz ist § 40 Abs. 2 EStG maßgebend. Ob die Vermietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, wird abgegrenzt im BMF-Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003 :005, BStBl 2019 I S. 461. Grundlage für das Arbeitszimmer ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG.

Sozialversicherung: Eine Beschäftigung unterliegt auch dann der Sozialversicherungspflicht, wenn sie nicht in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, sondern von zu Hause ausgeübt wird. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist gemäß § 7 SGB IV die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Pauschale Zuwendung des Arbeitgebers zum Homeoffice pflichtig pflichtig
Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel frei frei
Zuschuss zur Internetnutzung, soweit mit 25 % pauschal besteuert pauschal frei
Auslagenersatz für nachgewiesene Telefonkosten frei frei

Arbeitsrecht

1 Begriff und Abgrenzungen

Homeoffice bezeichnet mobiles Arbeiten im privaten Umfeld des Arbeitnehmers. Die Bezeichnung wird häufig als Oberbegriff für alle Formen von bürobezogener Erwerbsarbeit von zu Hause aus benutzt. Der Begriff ist gesetzlich nicht geregelt. Beim Homeoffice arbeitet der Arbeitnehmer in seinen privaten Räumlichkeiten. Ein fest eingerichteter Arbeitsplatz ist oft nicht vorhanden. Die Arbeit kann an unterschiedlichen wechselnden Orten innerhalb der Wohnung ausgeübt werden.

Häufig werden die Begriffe Homeoffice und Telearbeit fälschlicherweise synonym benutzt. Tatsächlich liegt Telearbeit aber nur dann vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 ArbStättV erfüllt sind.

Ob ein Mitarbeiter im Homeoffice als Angestellter tätig ist, richtet sich nach den Kriterien, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern entwickelt hat. In Abgrenzung zu dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist[1] und der seine Dienstleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.[2]

Das Homeoffice ist insbesondere von der Telearbeit, dem mobilen Arbeiten, dem Bildschirmarbeitsplatz und der Heimarbeit abzugrenzen. Daneben gibt es weitere Formen der Tätigkeit in häuslicher bzw. außerbetrieblicher Umgebung wie z. B. die Stellung des Tätigen als arbeitnehmerähnliche Person oder als selbstständiger Unternehmer im Rahmen von Werkverträgen. Im Folgenden wird hauptsächlich au...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
New Work: Homeoffice und Workation: Was Arbeitgeber wissen müssen
Smiling young businesswoman working online and reading documents while sitting on a sofa in an offic
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit der Corona-Pandemie mussten von jetzt auf gleich viele Arbeitnehmer vom Büro ins Homeoffice wechseln. Mittlerweile kehren sie wieder zurück. Doch die meisten Arbeitnehmer wünschen sich auch weiterhin die Möglichkeit, von zu Hause oder aus dem Ausland zu arbeiten. Müssen Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen? 


Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung für mobiles Arbeiten im Homeoffice erstellen
Rear view of female employee talk speak on video call on laptop with diverse colleagues at home offi
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß dem Arbeitsschutzgesetz gilt auch für mobile Beschäftigte. Die Arbeit aus dem Homeoffice muss deshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss technische, organisatorische und arbeitszeitliche Faktoren berücksichtigen. Doch wie gestaltet sich diese Pflicht, wenn der Arbeitgeber weniger Einfluss auf die Arbeitsumgebung hat?


Haufe Shop: Problemfaktor Minderleistung
Problemfaktor Minderleistung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch analysiert die Ursachen von Low Performance und zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Sie rechtzeitig handeln und Mitarbeiter:innen neu motivieren können. Mit praxisnahen Strategien und Impulsen bietet es Wege, Minderleistung nachhaltig und effektiv anzugehen. 


Neue Arbeitswelten - die Macht des Raums
Personalmagazin plus Arbeitswelten Die Macht des Raums
Bild: Haufe Online Redaktion

Die „Macht des Raums“ lautet der Titel dieser Ausgabe  in Anlehnung  an die New-Work-Order-Studie von Birgit Gebhardt. Die Trendanalystin hat untersucht, wie zukunftsfähig unsere Arbeitsumgebungen sind. Sie begnügt sich nicht mit dem Stereotyp des „Büros als Begegnungsort“, das die Mitarbeitenden in die Unternehmensgebäude zurückbringen soll. Ihrer Überzeugung nach wird das auf Dauer nicht ausreichen, um die Flächen wieder zu beleben. Welche Macht dem Arbeitsraum zukommt und mit welchen Konzepten Geschäftsführung, HR und Vorgesetzte reagieren können, hat das Personalmagazin gemeinsam mit Kooperationspartner IBA, Industrieverband Büro und Arbeitswelt, beleuchtet.


Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten

Zusammenfassung Begriff Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes häusliches Büro gebunden. Er erbringt seine Arbeitsleistung mobil an selbstbestimmten, typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs (z. B. beim Kunden vor ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren