Die Beiträge für Mitglieder, deren zuletzt erlassener Einkommensteuerbescheid Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausweist oder die erklären, dass sie über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügen, werden auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 240 Abs. 4a Satz 6 SGB V i. d. F. des HHVG zukunftsbezogen endgültig (auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze) berechnet. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass bei diesem Personenkreis typischerweise die beitragspflichtigen Einnahmen von Jahr zu Jahr kontinuierlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Unter dieser Annahme soll die Regelung daher der Vermeidung des unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwands dienen, der entstünde, wenn neben der vorläufigen Beitragsfestsetzung ein weiterer Beitragsbescheid mit der endgültigen aber unveränderten Beitragshöhe zu erlassen wäre. Für den Fall, dass wider Erwarten Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Mitglieds eintreten, die zu niedrigeren Beiträgen geführt hätten, steht ihm nach § 231 Abs. 3 SGB V i. d. F. des HHVG ein Erstattungsanspruch für den Fall des Nachweises niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen zu. Das Mitglied wird wirtschaftlich dadurch Mitgliedern mit Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gleichgestellt.

Löst die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bei einem Mitglied, das zuletzt in das Verfahren der zukunftsbezogenen endgültigen Beitragsfestsetzung im Sinne des § 240 Abs. 4a Satz 6 SGB V i. d. F. des HHVG einbezogen war, für ein in der Vergangenheit liegendes Kalenderjahr das Erstattungsverfahren im Sinne des § 231 Abs. 3 SGB V i. d. F. des HHVG aus, führt dies gleichzeitig dazu, dass für die Zukunft (ab Beginn des auf die Ausfertigung des vorgenannten Einkommensteuerbescheides folgenden Monats) für dieses Mitglied das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung Anwendung findet. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Mitglied gleichzeitig erklärt, aktuell über die Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu verfügen.

War das Mitglied dagegen aufgrund der Unterschreitung der Beitragsbemessungsgrenze zuletzt in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung einbezogen und weist sein zuletzt erlassener Einkommensteuerbescheid nun beitragspflichtige Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nach, werden die Beiträge ab Beginn des auf die Ausfertigung des vorgenannten Einkommensteuerbescheides folgenden Monats zukunftsbezogen gemäß § 240 Abs. 4a Satz 6 SGB V i. d. F. des HHVG endgültig auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt. Gleichzeitig wird eine endgültige vergangenheitsbezogene Beitragsfestsetzung für das Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, ausgelöst (vgl. § 240 Abs. 4a Satz 3 SGB V i. d. F. des HHVG). Die vorläufige Beitragsfestsetzung für den dazwischen liegenden Zeitraum bleibt zunächst weiter bestehen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für die Anwendung des § 240 Abs. 4a Satz 6 SGB V i. d. F. des HHVG nur eine summarische Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch die beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblich; dagegen ist irrelevant, ob die beitragspflichtigen Einnahmen heterogen sind. Eine ausschließlich an dem Wortlaut des Gesetzes orientierende Rechtsauslegung würde allerdings den Zweck der Regelung nicht ausreichend erfüllen. Im Sinne der Gleichbehandlung muss sichergestellt sein, dass auf eine vorläufige Beitragsfestsetzung nur dann verzichtet wird, wenn jegliche nachträgliche Veränderung im Umfang der Beitragspflicht von beitragspflichtigen Einnahmen ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei den unterschiedlichen Komponenten der beitragspflichtigen Einnahmen unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. In diesem Sinne wird eine Klarstellung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen vorgenommen. Danach gilt für Mitglieder, deren zuletzt erlassener Einkommensteuerbescheid Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausweist oder die erklären, dass sie über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügen, im Grundsatz eine zukunftsbezogene endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt jedoch nicht, wenn für einzelne Bestandteile der beitragspflichtigen Einnahmen unterschiedliche Beitragssätze relevant sind. In diesem Sinne verbietet auch § 6 Abs. 7 Satz 2 BVSzGs für derartige Fallkonstellationen einen Verzicht auf die Nachweisführung der beitragspflichtigen Einnahmen.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist im Hinblick auf das unter Punkt 1 der Niederschrift beschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis festzuhalten, dass die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Personen per se ausgeschlossen ist, die über keine beitragspflichtigen Einnahmen verfügen, die einer Einstufung unter Vorbehalt unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist oder nicht.

Für hauptberuflich Selbstständige, die ursprünglich im Rahmen der endgültigen zukunftsbezogenen Beitragsfestsetzung ...

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