hier: Auswirkungen des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl I S. 2474) wurde u. a. die maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung ab dem 01.01.2013 von bisher 400,00 EUR auf 450,00 EUR angehoben.

Gleichzeitig wurden die monatlichen Arbeitsentgeltgrenzen für Gleitzonenbeschäftigungen angehoben. Vom 01.01.2013 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt 450,01 EUR bis 850,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Aufgrund der vorgenannten neuen Grenzwerte sind das gemeinsame Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" sowie dessen Anlagen 2 und 3 redaktionell zu überarbeiten.

Darstellung der Befreiungsoption zur Rentenversicherung

Nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht sind geringfügig entlohnte Beschäftigte grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI versicherungsfrei in der Rentenversicherung; der Arbeitgeber hat aber für diese Beschäftigten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Dokumentiert wird die Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung durch den RV-Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Meldung zur Sozialversicherung. Der Beschäftigte hat die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber zu verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemeldet wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit mit dem RV-Beitragsgruppenschlüssel 1, welcher die Zahlung des vollen Beitrages zur Rentenversicherung dokumentiert.

Aufgrund des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ergeben sich unter anderem Neuerungen hinsichtlich der Versicherungsfreiheit beziehungsweise Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ab dem 01.01.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmer haben aber die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu beantragen (§ 6 Absatz 1b SGB VI). Dieser Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist gemäß § 8 Abs. 2 Nummer 4a BVV mit dem Tag des Eingangs beim Arbeitgeber zu dokumentieren und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Der Arbeitgeber meldet der Minijobzentrale, dass ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wurde (§ 28a Abs. 1 Nr. 11 SGB IV, § 5 Abs. 12 DEÜV).

Für die Übermittlung eines solchen Merkmals ist eine Erweiterung des bisherigen Meldeverfahrens nicht erforderlich. Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ist mit dem bereits im bisherigen Verfahren gültigen RV-Beitragsgruppenschlüssel zu melden. Eine vom Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung, die nicht bereits ab Beschäftigungsbeginn wirkt, ist durch einen Wechsel des RV-Beitragsgruppenschlüssels von 1 auf 5 anzuzeigen. Hierzu ist eine entsprechende Abmeldung (Abgabegrund 32) und Anmeldung (Abgabegrund 12) vorzunehmen (vgl. auch Geringfügigkeits-Richtlinien, Beispiel 36).

Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung vor dem 01.01.2013 aufgenommen haben, bleiben gemäß § 230 Abs. 7 SGB VI versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt weiterhin nicht über 400,00 EUR liegt. Die Arbeitnehmer können wie bisher gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären, vorausgesetzt, sie haben hiervon nicht bereits vor dem 01.01.2013 Gebrauch gemacht.

Nachweise über die vorgenannten Tatbestände sind von dem Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Für weitergehende Ausführungen wird auf die angepassten Geringfügigkeits-Richtlinien vom 20.12.2012 verwiesen.

Anmerkung

Das geänderte gemeinsame Rundschreiben sowie die geänderten Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 06.12.2012 (Version 2.49).

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