hier: Auswirkungen des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung auf den Qualifizierten Meldedialog

Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl I S. 2474) haben sich unter anderem Neuerungen hinsichtlich der Versicherungsfreiheit beziehungsweise Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ergeben. Seit dem 01.01.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig.

Aufgrund der nunmehr grundsätzlich für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestehenden Versicherungspflicht zur Rentenversicherung stellt sich die Frage, ob diese Beschäftigungen auch im Qualifizierten Meldedialog mit einbezogen werden sollen, weil die Möglichkeit besteht, dass infolge einer Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschritten wird.

Diese Möglichkeit bestand allerdings bereits vor der Einführung der obligatorischen Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, da es vor dem 01.01.2013 die Option gab, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Weil die Anzahl derartiger Fälle aber als äußerst gering eingeschätzt wurde, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 23./24.02.2011 unter Top 1 beschlossen, dass unter dem Abschnitt 1.1.5.4 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" der Ausnahmetatbestand aufgenommen wird, dass auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, in denen auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde, keine GKV-Monatsmeldung abzugeben und mithin die Teilnahme am Qualifizierten Meldedialog für diesen Personenkreis ausgeschlossen ist.

Nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ist die Anzahl der Fälle, bei denen das Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung mit dem Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet, auch nach der Gesetzesänderung im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigungen als sehr gering einzuschätzen. Eine Erweiterung des Qualifizierten Meldedialogs um geringfügig entlohnte Beschäftigungen erscheint deshalb weiterhin nicht gerechtfertigt. Diese Fälle sind deshalb wie bisher manuell zu klären.

Der erste Absatz im Abschnitt 1.1.5.4 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird wie folgt modifiziert

Zitat

Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB IV (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) ist keine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Dies gilt selbst dann, wenn bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besteht.

Anmerkung

Das geänderte Rundschreiben ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 18.09.2013 (Version 2.51).

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