2.1 Folgen einer Barlohnumwandlung

Eine Entgeltumwandlung zugunsten von Beiträgen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung lässt den Zufluss von Arbeitslohn unberührt, da diese Versorgungsträger dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Altersbezüge gewähren.[1]

Allerdings kann durch eine Barlohnumwandlung in begrenztem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn durch steuerfreien[2] bzw. ggf. pauschalierungsfähigen Arbeitslohn[3] ausgetauscht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber Schuldner der durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge wird.

"Riester-Förderung" statt Steuerbefreiung

Möchte der Arbeitnehmer durch Barlohnumwandlung in den Genuss der steuerlichen Altersvorsorgezulage bzw. des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs[4] kommen ("Riester-Förderung"), kann er unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen, dass auf die Steuerfreiheit bei Zuwendungen an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds bzw. für eine Direktversicherung[5] verzichtet und stattdessen der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) durchgeführt wird.[6]

 
Achtung

Kein BAV-Förderbetrag bei Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber erhält für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen keinen staatlichen Zuschuss (BAV-Förderbetrag), wenn die betriebliche Altersversorgung durch Barlohnumwandlung finanziert wird.[7] Der BAV-Förderbetrag wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge[8] an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung leistet.[9]

2.2 Umwandlung in steuerfreien Arbeitslohn

Wird die Altersvorsorge über einen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, kapitalgedeckte Pensionskasse, Direktversicherung) durchgeführt, können steuerpflichtige Aktivbezüge (brutto) jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (in 2024 max. 7.248 EUR) in steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen umgewandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung und Steuerbefreiung

Ein Arbeitnehmer mit einer monatlichen Bruttovergütung von 6.000 EUR vereinbart mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung über eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Der Arbeitgeber führt ab 1.1.2024 monatlich 400 EUR zugunsten des Arbeitnehmers an die Pensionskasse ab.

Ergebnis: Durch die Entgeltumwandlung reduziert sich das steuerpflichtige Gehalt des Arbeitnehmers auf 5.600 EUR monatlich. Die Zuwendungen von insgesamt 4.800 EUR jährlich an die Pensionskasse bleiben steuerfrei (max. 7.248 EUR).

Bei einer Entgeltumwandlung zugunsten von Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG. In 2024 kann steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zu 2.718 EUR (3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 90.600 EUR) in steuerfreien Arbeitslohn umgewandelt werden.

2.3 Umwandlung in pauschalierungsfähigen Arbeitslohn

In den Fällen der Pauschalierung führt eine Entgeltumwandlung zu dem Ergebnis, dass Arbeitslohn, der bis dahin der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz unterlag, nur noch mit 20 % zu versteuern ist. Der Bruttobarlohn kann so weit herabgesetzt werden, dass aus der Barlohnkürzung zugleich auch die pauschalen Steuerbeträge (LSt, SolZ, KiSt) finanziert werden können. Die abgewälzten Pauschalsteuern mindern jedoch nicht die Bemessungsgrundlage für den Lohnsteuerabzug nach den ELStAM. Schuldner der pauschalen Steuerbeträge bleibt auch in den Fällen der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber.[1] Das pauschalierungsfähige Volumen beträgt max. 1.752 EUR. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur bei Pensionskassen und Direktversicherungen zulässig. Pensionsfonds sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.

Entgeltumwandlung zugunsten kapitalgedeckter bAV

Eine Entgeltumwandlung mit dem Ziel der Pauschalierung ist bei Direktversicherungen und kapitalgedeckten Pensionskassen[2] nur möglich, wenn für den jeweiligen Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zutreffend nach § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung pauschaliert wurde. Dies kann nur der Fall sein, wenn für den Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2018 Zukunftssicherungsleistungen aufgrund einer Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 geleistet wurden.

Die Pauschalierung kann gezielt durch Entgeltumwandlung in Anspruch genommen werden. Es ist nicht vorrangig das steuerfreie Volumen von 7.248 EUR[3] auszuschöpfen. Allerdings werden pauschalierte Zuwendungen auf das steuerfreie Volumen angerechnet. Werden Beiträge bis zum Höchstbetrag von 1.752 EUR pauschaliert, verbleibt in 2024 nur noch ein steuerfreies Volumen von 5.496 EUR (7.248 EUR – 1.752 EUR).

Entscheidet sich der Arbeitnehmer zugunsten der Pauschalierung der Lohnsteuer für die Beitr...

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