Für die beim neuen Arbeitgeber mit der Übertragung erworbenen Anwartschaften nach § 4 Abs. 2, 3 BetrAVG gelten die Regelungen für die Entgeltumwandlung entsprechend. Daraus folgt u. a.:

  • Die neue Anwartschaft ist sofort unverfallbar und damit insolvenzgeschützt.
  • Der Arbeitgeber muss die Leistung um mindestens 1 % jährlich anpassen bzw. bei einer Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse dem Arbeitnehmer sämtliche Überschussanteile zur Leistungsverbesserung zur Verfügung stellen.
  • Bei einer Übertragung in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse muss dem Arbeitnehmer ein sofortiges unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden.
  • Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein.

Keine Anwendung finden die Regeln zur Entgeltumwandlung bei einer Übertragung auf einen Versorgungsträger nach § 22 BetrAVG.[1]

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